REHADAT
Wissen

Ausgabe 04

Nur den Tag absitzen? Nichts für mich!
Wie sich die berufliche Teilhabe von Rollstuhlnutzenden gestalten lässt
(Erscheinungsjahr: 2015)

Vorwort

Die meisten Menschen wissen aus eigener Erfahrung, wie wichtig Arbeit für die Lebensqualität ist. Arbeit zu haben, hat deutlich positive Auswirkungen auf Selbstbestimmung, Selbstbewusstsein, Einkommen und gesellschaftliche Teilhabe. Wenn Krankheit, Unfall oder Behinderungen zu einer dauerhaften Einschränkung führen, kann die Teilhabe am Arbeitsleben gefährdet sein.

Gut informierte Unternehmen können durch die Schaffung passender Rahmenbedingungen Beschäftigte stärkenorientiert einsetzen und qualifizierte Fachkräfte halten oder neu einstellen. Eine Behinderung oder chronische Erkrankung im Arbeitsleben und erfolgreiche berufliche Teilhabe schließen sich nicht gegenseitig aus.

Die Reihe REHADAT-Wissen gibt praxisnahe Tipps und konkrete Handlungsempfehlungen zum Umgang mit einzelnen Behinderungen und chronischen Erkrankungen im Berufsleben. Dazu gehört sowohl Basiswissen zu Behinderungen und chronischen Erkrankungen als auch die Darstellung von Lösungen für die individuelle Arbeitsgestaltung in Unternehmen.

REHADAT-Wissen richtet sich an alle im Unternehmen Beteiligten und legt den Fokus auf schnelle verständliche Orientierung und engen Praxisbezug.

Wir hoffen, dass unsere Hinweise nützlich sind und dabei unterstützen, einen inklusiven Arbeitsalltag zu gestalten.

Ihre
Andrea Kurtenacker
Projektleiterin REHADAT

Ihr
Christoph Beyer
Vorsitzender der BIH

Zusammenfassung

  1. Die Broschüre „Nur den Tag absitzen? Nichts für mich!″ ist eine umfassende Publikation, die sich auf die berufliche Teilhabe von Rollstuhlnutzenden und deren Folgen im Arbeitskontext konzentriert. Sie beschreibt die verschiedenen Ursachen und Gesundheitsstörungen, die mit der Rollstuhlnutzung einhergehen, darunter Querschnittslähmung, Multiple Sklerose, und zerebrale Lähmungen, die zu signifikanten Funktionseinschränkungen im Berufsalltag führen können.
  2. Der Leitfaden wendet sich an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, von Rollstuhlnutzung Betroffene sowie deren Vorgesetzte und Kolleginnen und Kollegen. Er soll praktische Unterstützung bieten, um die Beschäftigung und Integration von Personen im Rollstuhl zu erleichtern, und hebt spezielle Überlegungen hervor, die im Umgang mit dieser Situation am Arbeitsplatz erforderlich sind.
  3. Eine umfassende REHADAT-Umfrage unter 78 Rollstuhlnutzenden erforschte die wesentlichen Aspekte der Arbeitsrealität von Menschen im Rollstuhl. Die Ergebnisse beleuchten die vielfältigen Herausforderungen, mit denen Menschen im Rollstuhl im Berufsleben konfrontiert sind, und bieten Einblicke in Möglichkeiten, die Arbeitsumgebung entsprechend ihren Bedürfnissen anzupassen.
  4. Zusätzlich zu den Ergebnissen der Umfrage stellt die Broschüre praktische Lösungen und unterstützende Maßnahmen für die Arbeitsorganisation vor, um die berufliche Teilhabe von Rollstuhlnutzenden zu verbessern und deren Arbeitsplätze zu erhalten. Dazu gehören unter anderem barrierefreie Arbeitsplatzgestaltung, flexible Arbeitszeiten, Einsatz von technischen Hilfsmitteln wie angepasste Arbeitsplätze oder spezielle Eingabegeräte. Trainingsmaßnahmen für Kollegen oder Anpassungen im Arbeitsumfeld können ebenfalls von Vorteil sein.
  5. Die Broschüre enthält zudem Interviews und Aussagen von Betroffenen sowie von Expertinnen und Experten. Diese bieten wertvolle Einblicke in den Arbeitsalltag von Menschen im Rollstuhl und zeigen Wege auf, wie der berufliche Wiedereinstieg und eine nachhaltige Teilhabe am Arbeitsleben für diese Personengruppe erfolgreich umgesetzt werden können.

1.1 Und plötzlich im Rollstuhl?

Was passiert, wenn eine Kollegin oder ein Kollege zum Beispiel nach einem Unfall in den Betrieb zurückkehrt und jetzt im Rollstuhl sitzt? Wie wird der Arbeitsalltag aussehen und welche Unterstützung ist wichtig, damit die Leistung erhalten bleibt?

Für Menschen, die nicht mehr oder nur unter schweren Anstrengungen laufen können, bedeutet der Rollstuhl Mobilität. Und diese ist Voraussetzung für die Teilhabe an allen Lebensbereichen, die für die Betroffenen wichtig sind. Ohne Rollstuhl könnten viele Menschen sich nicht fortbewegen und wären damit in ihrer Selbstständigkeit und ihrer Lebensqualität sehr viel stärker beeinträchtigt. Der Nutzen von Rollstühlen für die Anwenderinnen und Anwender ist umso größer, je barrierefreier die Umgebung ist [1].

Inwieweit Rollstuhlnutzende in ihrer Arbeitsfähigkeit unterstützt werden, hängt neben der Art der Tätigkeit und der individuellen Leistungsfähigkeit vor allem von der Zugänglichkeit und der bedarfsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeit ab. Entsprechende Maßnahmen können entscheidend dazu beitragen, Arbeitsplätze zu schaffen, bestehende Arbeitsverhältnisse zu sichern und möglichst langfristig zu erhalten [2].

Symbolgrafik für Rollstuhlnutzung: Abstrakte Spur von zwei Rollstuhlreifen, die eine enge 360 ° Kurve fahren

Definition von Behinderung

Im Sozialrecht versteht man unter „Behinderungen“ die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die soziale Teilhabe.

Es werden drei Kategorien von Behinderungen (beziehungsweise leistungsberechtigte Personengruppen) unterschieden:

  1. „von Behinderung bedroht“ (bei länger andauernden gesundheitlichen Problemen, wie nach Arbeitsunfall oder bei chronischer Erkrankung),
  2. (amtlich anerkannt) „behindert“,
  3. amtlich anerkannt „schwerbehindert“ und „schwerbehinderten Menschen gleichgestellt“.

Je nach Ausmaß der Beeinträchtigungen haben Menschen einen Anspruch auf

  1. Rehabilitationsleistungen und/oder präventiv wirkende Leistungen,
  2. behinderungsausgleichende oder aber
  3. besondere unterstützende Leistungen und Hilfen im Arbeitsleben.

Ziel aller Leistungen ist es, eine „Verbesserung der Teilhabe“ zu erreichen, das heißt, Leistungen sollen dazu beitragen, die Leistungsfähigkeit der Leistungsberechtigten zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und auf Dauer zu sichern. Sie dienen dazu, Arbeit so zu gestalten, wie es für die volle berufliche Teilhabe erforderlich ist.

Grundlage für dieses Verständnis von „Behinderung“ sind die Begriffsbestimmungen in § 2 SGB IX (Sozialgesetzbuch Neuntes Buch).

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1.2 Zahlen und Fakten

In Deutschland gibt es schätzungsweise 1,6 Millionen Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer. Diese Zahl kursiert seit vielen Jahren, die Quelle ist jedoch unbekannt. Aktuelle und verlässliche Erhebungen gibt es nicht, da Angaben zur Rollstuhlnutzung nicht bundesweit erfasst werden.

Betrachtet man die Zahlen des Statistischen Bundesamtes zu Erkrankungen und Behinderungen, die einen Rollstuhl erforderlich machen können, so scheint die Anzahl von 1,6 Millionen Rollstuhlnutzenden realistisch zu sein.

1.3 Ursachen

Unterschiedliche Krankheitsbilder führen dazu, dass Menschen zeitweise oder dauerhaft
einen Rollstuhl benötigen. Meist liegt eine starke Beeinträchtigung oder der Verlust der
Gehfähigkeit vor. Die Ursachen können sowohl erworbene Schädigungen als auch angeborene Behinderungen sein:

Mögliche Ursachen der Rollstuhlnutzung:

  • Querschnittlähmung, zum Beispiel Verletzung des Rückenmarks durch einen Unfall oder einen Tumor
  • Fortschreitende neurologische Erkrankungen wie Multiple Sklerose
  • Lähmungen infolge von Schädigungen des Gehirns durch Schlaganfall/Hirnblutung oder Trauma
  • Zerebralparese (Bewegungsstörung aufgrund einer frühkindlichen Hirnschädigung, meist durch Sauerstoffmangel vor, während oder nach der Geburt)
  • Muskelerkrankungen mit Abnahme der Muskelmasse und Muskelschwäche
  • Rheumatische Erkrankungen
  • Verlust einer oder beider unteren Extremität/en durch Verletzung oder Amputation
    „Glasknochenkrankheit“ (Osteogenesis imperfecta)
  • Gleichgewichtsprobleme oder Erkrankungen mit Beeinträchtigung der Herz- und/oder Lungenfunktion

1.4 Mit dem Rollstuhl gut versorgt

Da die Ursachen und Krankheitsausprägungen so unterschiedlich sind, ist die Versorgung mit einem geeigneten Rollstuhl gleichermaßen wichtig wie komplex. Das Ziel der Rollstuhlversorgung ist immer eine bestmögliche selbstständige Fortbewegung und selbstbestimmte Mobilität sowie ein bequemes, aktives und ermüdungsfreies Sitzen.

Was ist bei der Rollstuhlversorgung zu beachten?

  • Individuelle Bedarfserhebung, zum Beispiel durch Therapeutinnen und Therapeuten (Berücksichtigung von Leistungsfähigkeit, Funktionseinschränkungen, Ressourcen, Körpermaßen, persönlichen Eigenschaften, Lebensbedingungen, Wohnumfeld und Arbeitsumfeld)
  • Auswahl eines geeigneten Rollstuhlmodells durch bedarfsgerechte und neutrale Beratung sowie die Möglichkeit, einzelne Modelle zu testen
  • Ermitteln von individuellen Anforderungen und Maßen (genaues Ausmessen von Sitzbreite, Sitztiefe, Sitzhöhe, Rückenlehnenhöhe und Unterschenkellänge)
  • Bestellung des Rollstuhls mit für die Benutzenden passenden Abmessungen und wichtigen Ausstattungsmerkmalen
  • Auslieferung oder Übergabe mit individueller Einstellung der verstellbaren Komponenten
  • Einweisung der Nutzenden in den Gebrauch des Rollstuhls
  • Training zur Nutzung des Rollstuhls im Alltag
  • Gegebenenfalls Anpassung der Versorgung

Je nach Grunderkrankung können zusätzlich zur Gehbehinderung weitere Einschränkungen, beispielsweise der Arme, vorhanden sein. In einem solchen Fall ist es möglich, zusätzliche Hilfsmittel für den persönlichen Alltag und den Beruf einzusetzen. Das können Greifhilfen, Schreibhilfen, Kommunikationshilfen, Umsetz- und Aufrichthilfen, spezielle Sitzkissen oder Inkontinenzhilfen sein. Die Palette an Produkten ist groß, sodass individuelle Lösungen gefunden werden können.

1.5 Welcher Rollstuhl wofür?

Eine generelle Zuordnung von Rollstuhltypen zu bestimmten Behinderungen ist nicht möglich, da jede Versorgung individuell ist. In Deutschland gibt es hierfür über 500 Rollstuhlmodelle auf dem Markt. Bei der Auswahl eines geeigneten Rollstuhls ist neben den Anforderungen der nutzenden Person auch der Einsatzort ein wichtiges Kriterium. Nicht nur der Rollstuhl selbst, sondern auch das Sitzkissen sollte optimal auf die Bedürfnisse der Nutzerin beziehungsweise des Nutzers abgestimmt werden. Man unterscheidet manuelle Rollstühle und Elektrorollstühle.

Manuelle Rollstühle

Manuelle Rollstühle werden über Greifreifen angetrieben und erfordern die Muskelkraft der Nutzerin beziehungsweise des Nutzers. Somit unterstützen sie die Aktivität der Arme und des Oberkörpers durch Bewegung, können aber zu Überlastung und Folgebeschwerden führen. Manuelle Rollstühle haben kleinere Abmessungen, einen kleineren Wendekreis und sind leichter als Elektrorollstühle.

Menschen, die permanent einen sogenannten Greifreifenrollstuhl nutzen und sich im Alltag aktiv damit fortbewegen, wählen meistens einen Adaptivrollstuhl (auch: Aktivrollstuhl). Dieser Rollstuhltyp lässt sich optimal an die Anforderungen der Nutzerin oder des Nutzers anpassen und ist deutlich leichter als zum Beispiel ein Standardrollstuhl. Adaptivrollstühle lassen sich folglich mit geringerem Kraftaufwand antreiben sowie besser verladen und transportieren.

Greifreifenrollstuhl

Adaptivrollstuhl The KSL © Küschall AG

Es gibt starre und faltbare Adaptivrollstühle, beide haben Vor- und Nachteile und die Entscheidung erfolgt nach individuellen Bedürfnissen und Präferenzen.

  • Starrrahmenrollstühle sind stabiler und leichter
  • Faltrollstühle haben durch das Zusammenfalten ein geringes Packmaß für den Transport

Elektrorollstühle

Mit Elektrorollstühlen ist es möglich, weitere Strecken und Steigungen zurückzulegen. Sie unterstützen bei fehlender Muskelkraft oder bei Lähmungen und erweitern den Aktionsradius der nutzenden Person. Elektrorollstühle werden über einen integrierten Elektromotor angetrieben und haben eine Batterie. Es gibt sie mit Hinter- oder Vorderradantrieb, unterschiedlichen Lenkarten sowie in Versionen mit unterschiedlicher Geschwindigkeit von 6 km/h bis 15 km/h. Die Batterien müssen regelmäßig aufgeladen werden.

Elektrorollstühle werden über individuelle Steuerungen bedient, die bekannteste ist sicherlich die Joystick-Bedienung. Es gibt aber auch viele Spezialsteuerungen wie beispielsweise Fuß-, Mund-, Kinn- oder Kopfsteuerung oder die Bedienung per Touchpad. Viele Elektrorollstühle haben außerdem eine Sitzlift-Funktion, über die der Sitz nach oben gefahren werden kann.

Elektrorollstuhl

Elektrorollstuhl Jive © Sunrise Medical GmbH & Co. KG

Die größeren Abmessungen und der folglich größere Wendekreis von Elektrorollstühlen erfordern mehr Platz zum Manövrieren. Elektrorollstühle haben außerdem ein hohes Eigengewicht, sodass zum Überwinden von Hindernissen wie Stufen oder Kanten weitere Hilfsmittel wie beispielsweise Rampen erforderlich sind.

Was ist bei E-Rollstühlen zu beachten?

Elektrorollstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h fallen unter die private Haftpflichtversicherung. Bei einer Geschwindigkeit über 6 km/h werden eine Betriebserlaubnis sowie eine separate Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung benötigt. Ein Führerschein ist bis zu einer Geschwindigkeit von 15 km/h nicht erforderlich. Elektrorollstühle und -mobile sind Kraftfahrzeuge im Sinne der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Folglich muss jeder Elektrorollstuhl, wenn er im öffentlichen Verkehr eingesetzt wird, mit einer Beleuchtungsanlage ausgestattet sein.

Elektromobile oder Scooter

Elektromobile oder Scooter unterscheiden sich in ihrer Bauart und ihrem Einsatzzweck von Elektrorollstühlen. Sie werden über eine Lenkstange ähnlich wie bei einem Motorrad gesteuert und fahren bis zu 15 km/h. Durch den langen Radstand und den großen Wendekreis eignen sie sich eher für Geradeausfahrten und den Außenbereich.

Rollstühle mit Stehfunktion

Sowohl manuelle als auch elektrische Rollstühle gibt es mit einer integrierten Steh- beziehungsweise Aufrichtfunktion. Die nutzende Person wird hier elektrisch oder mittels Gasdruckfeder in eine stehende Position gebracht. Die aufrechte Körperhaltung wirkt sich positiv auf den Kreislauf und Bewegungsapparat aus. Die Stehfunktion erweitert zudem den Greifraum, indem höher gelegene Gegenstände wie zum Beispiel Akten erreicht werden können. Dadurch eignen sich Stehrollstühle gut für die Nutzung am Arbeitsplatz.

Zusatzantriebe für Rollstühle

Für manuelle Rollstühle sind Zusatzantriebe (auch Antriebseinheiten genannt) erhältlich. Diese ermöglichen der Nutzerin beziehungsweise dem Nutzer das Zurücklegen längerer Strecken bei höherer Geschwindigkeit oder unterstützen ihn, wenn die Hand- oder Armkraft nicht ausreicht, um beispielsweise Steigungen zu überwinden. Hierzu zählen ankoppelbare Handbikes/Rollstuhlzuggeräte, nachrüstbare Elektroantriebe, spezielle Antriebsräder, die durch Elektromotoren die Anschubbewegung unterstützen sowie Schiebe- und Bremshilfen für Begleitpersonen.

Wer zahlt Hilfsmittel für den privaten Gebrauch?

Die Kosten für Hilfsmittel im privaten Gebrauch, zu denen auch Rollstühle zählen, werden für gesetzlich Versicherte in der Regel von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen. Diese Leistung umfasst auch zusätzliche von Rollstuhlnutzenden benötigte Hilfsmittel wie Hebehilfen, Dusch- und Toilettenhilfen oder Inkontinenzhilfsmittel. Reparaturen sind ebenfalls im Leistungsumfang enthalten.

Die GKV ist nur für Leistungen im Rahmen der Akutversorgung und medizinischen Rehabilitation zuständig. Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs wie Ess- und Trinkhilfen oder Kleidung fallen meist nicht unter die Leistungspflicht der GKV. Hier könnten die Kosten je nach Einkommenssituation vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Das Gleiche gilt für Hilfsmittel für Freizeit und Sport, also für Sport- oder Strandrollstühle.

Wer zahlt für Hilfsmittel und Barrierefreiheit am Arbeitsplatz?

Sind Hilfsmittel für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit erforderlich, können sie von den Reha-Trägern (z. B. Rentenversicherung, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung) als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beziehungsweise von den Integrations-/Inklusionsämtern als Begleitende Hilfe im Arbeitsleben gefördert werden. Das Gleiche gilt für barrierefreie Umbauten und Einrichtungen in der Arbeitswelt.

Zweitversorgung Rollstuhl

Ist ein zweiter oder weiterer Rollstuhl nur für den Arbeitsplatz oder aus beruflichen Gründen notwendig, können Leistungsträger der LTA die Kosten übernehmen. Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Zweitversorgung gibt es nicht. Der Bedarf ist im Einzelfall gut zu begründen.

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1.6 Die amtlich festgestellte Behinderung / Grad der Behinderung (GdB)

Menschen mit Behinderungen oder Erkrankungen können bei ihrem Versorgungsamt einen Antrag auf Feststellung der Behinderung nach dem Schwerbehindertenrecht stellen. Der amtlich festgestellte Grad der Behinderung (GdB) sagt nichts aus über die Leistungsfähigkeit in Arbeit und Beruf, sondern bezieht sich grundsätzlich auf die Auswirkungen von Funktionseinschränkungen auf die Teilhabe an allen wichtigen Lebensbereichen.

Auch bei chronischen Erkrankungen wie Asthma, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Rheuma, Schlaganfall, Multipler Sklerose, chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen (CED), starken Rückenleiden oder Krebserkrankungen kann ein GdB anerkannt werden. Faustregel: Als schwer chronisch krank gilt, wer mindestens einmal im Vierteljahr auf eine ärztliche Behandlung angewiesen ist.

Wo gibt es Antragsformulare?

Das Formular zur Feststellung einer Behinderung ist beim zuständigen Amt der Versorgungsverwaltung oder online erhältlich. Der Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen kann bei der Agentur für Arbeit online gestellt werden (siehe Mehr zum Thema).

Das Amt bestimmt den GdB anhand medizinischer Gutachten und anhand der GdS-Tabelle* der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). Liegen mehrere Beeinträchtigungen vor, wird der sogenannte Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit festgestellt, wobei deren wechselseitigen Beziehungen berücksichtigt werden. (Es erfolgt keine Addierung von Einzel-GdB).

Der GdB reicht auf einer zehnstufigen Skala von 20 bis 100.

  • Ab einem GdB von 50 gelten Menschen als „schwerbehindert“; sie erhalten einen Schwerbehindertenausweis sowie bestimmte Merkzeichen.
  • Mit einem GdB von 30 bis 40 ist es möglich, die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit zu beantragen.

*In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (VMG) wird die GdB-Tabelle als „GdS-Tabelle“ bezeichnet. In der Praxis besteht zwischen beiden Bezeichnungen kein wesentlicher Unterschied (sowohl GdB als auch GdS werden anhand derselben Tabelle ermittelt). Nach Schwerbehindertenrecht wird der Grad der Behinderung (GdB) ermittelt, daher heißt es hier „GdB-Tabelle“; nach sozialem Entschädigungsrecht wird der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) ermittelt, daher heißt es dort „GdS-Tabelle“.

Ein feiner Unterschied besteht darin, dass sich der ermittelte GdS ausschließlich auf die Schädigungsfolgen (beispielsweise nach einem Arbeitsunfall) bezieht (er also „kausal“ betrachtet wird), während sich der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig von ihrer Ursache, bezieht (er also „final“ betrachtet wird).

 

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GdB-abhängige Nachteilsausgleiche

Im Arbeitsleben stehen Menschen mit anerkannter (Schwer-)Behinderung und ihren Arbeitgebenden bestimmte GdB-abhängige Nachteilsausgleiche zu: beispielsweise die Betreuung durch spezielle Fachdienste, Hilfen zur behinderungsgerechten Arbeitsplatzausstattung oder Lohnkostenzuschüsse.

Auch gleichgestellte Menschen mit Behinderung (die ohne die Gleichstellung keinen Arbeitsplatz erlangen würden oder bei denen das Risiko besteht, ohne Gleichstellung den Arbeitsplatz zu verlieren) und ihre Arbeitgebenden haben Anspruch auf bestimmte Leistungen.

Schon gewusst?

Junge Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen werden während einer betrieblichen Ausbildung auch dann gleichgestellt, wenn ihr GdB unter 30 liegt oder kein GdB festgestellt ist. So können Unternehmen Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung erhalten, wenn sie junge Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausbilden (§ 185 Abs. 3 Nr. 2c SGB IX). Darüber hinaus kann der ausbildende Betrieb schwerbehinderte oder gleichgestellte Auszubildende zur Erfüllung seiner Beschäftigungspflicht auf zwei Pflichtarbeitsplätze anrechnen.

GdB-abhängige Leistungen auf einen Blick

sb=schwerbehindert; gl=gleichgestellt; AG=Arbeitgebende

Leistung schwerbehinderte Menschen gleichgestelle Menschen AG
Finanzielle Leistungen / Begleitende Hilfe im Arbeitsleben Ja Ja Ja
Betreuung durch spezielle Fachdienste Ja Ja Ja
Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung Ja Ja Ja
Lohnkostenzuschüsse Ja Ja Ja
Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze Ja Ja Ja
Besonderer Kündigungsschutz Ja Ja Nein
Freistellung von Mehrarbeit Ja Ja Nein
Kraftfahrzeughilfe für den Arbeitsweg Ja Ja Nein
Teilnahme an der Wahl der SBV Ja Ja Nein
Zusatzurlaub Ja Nein Nein
Schwerbehindertenausweis & Merkzeichen Ja Nein Nein
Unentgeltliche Beförderung mit Bus & Bahn Ja Nein Nein
Vorgezogene Altersrente Ja Nein Nein

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2.1 Auswirkungen auf das Arbeitsleben

Im Rollstuhl sitzend sind Höhenunterschiede zu überwinden, zum Beispiel wenn Akten in den Schrank gewuchtet werden müssen, ohne dass sich der Regalboden auf einer ergonomisch sinnvollen Höhe befindet.

Zitat einer Teilnehmerin der REHADAT-Umfrage „Mit dem Rollstuhl im Job“

Was es bedeutet, einen Rollstuhl am Arbeitsplatz zu nutzen, hängt von vielen Faktoren ab. Es ist wichtig, die Auswirkungen der Rollstuhlnutzung und die möglichen Lösungen immer individuell und bedarfsorientiert zu betrachten. Durch einen Unfall querschnittgelähmte Menschen sind beispielsweise plötzlich mit dieser neuen Situation konfrontiert. Sie benötigen professionelle Begleitung nicht nur während der Rehabilitation. Auch die Frage der (Weiter-)Beschäftigung und die Möglichkeiten der Arbeitsgestaltung müssen frühzeitig und bedarfsgerecht geklärt werden. Bei chronischen oder fortschreitend verlaufenden Erkrankungen wie Multiple Sklerose oder Muskelerkrankungen sind zudem im Verlauf häufig Anpassungen der Versorgung und Arbeitsgestaltung notwendig.

Es gibt eine große Bandbreite an betrieblichen Gestaltungsmöglichkeiten, um die Arbeitsbedingungen an die individuellen Bedürfnisse von Mitarbeitenden im Rollstuhl anzupassen, zum Beispiel durch bauliche Veränderungen der Zugangswege oder Sanitärräume, flexible Arbeitszeitregelungen, neue Qualifikationen, personenzentrierte Unterstützung oder spezielle Arbeitsmittel.

Online-Umfrage von REHADAT

REHADAT hat 2015 eine Online-Umfrage zum Thema „Mit dem Rollstuhl im Job“ durchgefüht. Darin wurden Berufstätige und Auszubildende, die während ihrer Arbeit einen Rollstuhl nutzen, zu ihrer Arbeitssituation befragt

2.2 Arbeitsschutz & Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ihre Beschäftigten vor Unfall- und Gesundheitsgefahren zu schützen, Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz zu beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchzuführen. Dies gilt insbesondere für schutzbedürftige Beschäftigte wie Menschen mit Behinderungen.

Zentrales Instrument des Arbeitsschutzes ist die Gefährdungsbeurteilung. Dabei werden regelmäßig die physischen und psychischen Gesundheitsrisiken der Beschäftigten sowie Belastungen ermittelt. Gerade für Beschäftigte mit behinderungsbedingt erhöhtem Gefährdungspotenzial lassen sich daraus geeignete Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin, der Hygiene und unter Einbeziehung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse ableiten.

Darüber hinaus sind Unternehmen nach § 3a der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet, die Arbeitsstätte für Beschäftigte mit Behinderungen barrierefrei zu gestalten – allerdings nur die Bereiche, die auch von ihnen auch genutzt werden.

Das Gesetz macht keine genauen Vorgaben, wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist. Umfang und Methodik richten sich nach Art und Größe des Unternehmens sowie den spezifischen Gefährdungsfaktoren. Das Arbeitssicherheitsgesetz fordert daher die fachliche Beratung durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Zahlreiche Handlungshilfen von behördlichen oder gewerblichen Anbietern unterstützen Unternehmen bei der praktischen Umsetzung.

Mögliche Risiken für Rollstuhlnutzende

  • Beengte Räume und Flure
  • Schwer zu öffnende Türen
  • Quetschgefährdung bei Drehflügel- oder Schiebetüren
  • Rutschige Bodenbeläge
  • Teppiche und Matten, die das Fahren erschweren
  • Elektrostatische Aufladung von Rollstühlen durch Bodenmaterialien
  • Belastung durch permanentes Sitzen
  • Eingeschränkter Greifraum
  • Zu schmale oder ungeeignete Fluchtwege und Notausgänge

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2.3 Rückkehr nach Arbeitsunfähigkeit

Die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach längerer Arbeitsunfähigkeit sollte frühzeitig geplant werden – im besten Fall bereits aus der vorangehenden Therapie oder Rehabilitationsmaßnahme heraus.

Es ist meist hilfreich, Arbeitgebende schon früh einzubeziehen und über die eigene Situation zu informieren. Dies ist für Betroffene häufig nicht einfach und erfordert eine vertrauensvolle Ausgangssituation.

Als wesentliche Rahmenkonzepte für eine erfolgreiche Wiedereingliederung nach längeren krankheitsbedingten Fehlzeiten haben sich das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) und die Stufenweise Wiedereingliederung bewährt.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Rechtlicher Hintergrund: Arbeitgebende sind grundsätzlich verpflichtet, Beschäftigten ein BEM anzubieten, wenn diese innerhalb der letzten 12 Monate sechs Wochen oder länger – ununterbrochen oder wiederholt – krankgeschrieben waren. Ein BEM kann jedoch nur mit Zustimmung der Betroffenen, das heißt auf freiwilliger Basis, durchgeführt werden.

In der Praxis bewährt: Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) hat sich in vielen Unternehmen zu einem wirksamen Angebot für mehrfach oder langzeiterkrankte Beschäftigte entwickelt – häufig unter Beteiligung eines sogenannten BEM-Teams, das sich aus verschiedenen betrieblichen Akteurinnen und Akteuren zusammensetzt.

Ziel des Instruments: Ziel des BEM ist es, in einem gemeinsamen Prozess herauszufinden, wie häufig oder lange erkrankte Beschäftigte dabei unterstützt werden können, wieder gesund und arbeitsfähig zu werden (und es möglichst dauerhaft zu bleiben); zum Beispiel durch eine Stufenweise Wiedereingliederung, Schulungsmaßnahmen, Anpassungen der Arbeitsorganisation oder Umgestaltung des Arbeitsplatzes.

Wer hilft bei der Umsetzung? Bei Fragen zum BEM unterstützen externe Dienstleister, die Rehabilitationsträger, Kammern und Verbände sowie bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten die Integrations- beziehungsweise Inklusionsämter und Fachdienste mit einem umfangreichen Angebot an persönlichen und finanziellen Hilfen. Rehabilitationsträger und Integrations- beziehungsweise Inklusionsämter können Unternehmen, die ein BEM einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.

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Stufenweise Wiedereingliederung

Ziel des Instruments: Die Stufenweise Wiedereingliederung (auch: „Hamburger Modell“) soll arbeitsunfähigen Beschäftigten nach längerer Krankheit die schrittweise Rückkehr an den alten Arbeitsplatz erleichtern, indem Arbeitszeit und -belastung allmählich gesteigert werden. Sie wird in enger Zusammenarbeit von allen Beteiligten (arbeitsunfähige Person, Arbeitgeberin oder Arbeitgeber, ärztliche Bezugsperson, Rehabilitationsträger) durchgeführt und häufig als Maßnahme im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) umgesetzt. Während der Wiedereingliederung sind die Betroffenen weiterhin krankgeschrieben und können Kranken-, Übergangs- oder Verletztengeld erhalten.

Zuständige Leistungsträger:

  • In der Regel wird die Stufenweise Wiedereingliederung von der gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung als Leistung der medizinischen Rehabilitation bewilligt.
  • Sind Betroffene aus dem Krankengeldanspruch gefallen und bekommen Arbeitslosengeld, wird die Wiedereingliederung in der Regel von der Agentur für Arbeit finanziert, um die Arbeitsfähigkeit wieder zu erreichen.
  • Bei Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitsunfall oder Berufskrankheit wird eine schrittweise Wiedereingliederung von der gesetzlichen Unfallversicherung unterstützt. (Im Bereich der Unfallversicherung ist das Verfahren teilweise noch unter der früheren Bezeichnung „Arbeits- und Belastungserprobung“ bekannt.)

Zum Rechtsanspruch: Für Beschäftigte ist die Teilnahme an einer Stufenweisen Wiedereingliederung freiwillig, sie erfordert allerdings die Zustimmung von Arbeitgeberin oder Arbeitgeber*. Eine Ausnahme gilt für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Beschäftigte – diese haben grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Stufenweise Wiedereingliederung.

*Die neuere Rechtsprechung empfiehlt Arbeitgebenden, die Stufenweise Wiedereingliederung möglichst zu unterstützen – insbesondere dann, wenn sie als Maßnahme im Rahmen eines BEM vereinbart wurde.

Der Stufenplan: Fahrplan für die Wiedereingliederung

Der Stufenplan regelt den Ablauf der Wiedereingliederung im Einzelnen und wird in enger Zusammenarbeit von allen Beteiligten (siehe oben) erstellt und unterschrieben.

Der Stufenplan enthält folgende Angaben:

  • über welchen Zeitraum die Arbeitszeit schrittweise bis zur ursprünglichen Arbeitszeit angehoben wird,
  • welche Tätigkeit ausgeübt werden kann/soll und welche Belastungen dabei möglich sind,
  • welche Bedingungen am Arbeitsplatz berücksichtigt werden müssen.

Wichtig ist, dass der Stufenplan unter ärztlicher Beobachtung im Verlauf flexibel an den Gesundheitszustand der arbeitsunfähigen Person angepasst wird, um sie vor Überforderungen zu schützen und somit die Wiedereingliederung nicht zu gefährden.

Das heißt, im Bedarfsfall kann

  • der Stufenplan verkürzt oder verlängert werden oder
  • der Wiedereingliederungsversuch vorzeitig beendet werden.

Tipp: Der zuständige Leistungsträger muss informiert werden, falls sich dadurch Beginn oder Ende der Wiedereingliederung verschieben! (vgl. [3])

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2.4 Wer will, findet Wege
Ein Interview mit Raul Krauthausen

Raul Krauthausen ist Begründer von Sozialhelden e.V. und vieler sozialer Projekte. Er setzt sich für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen der Gesellschaft ein. Das Thema Barrierefreiheit liegt ihm sehr am Herzen, so dass er eine Online-Karte (Wheelmap) zum Suchen und Finden rollstuhlgerechter Orte ins Leben gerufen hat. Raul Krauthausen sitzt aufgrund seiner Glasknochen im Rollstuhl.

Welche Rolle spielen oder spielten Ihre Behinderung und Ihr Rollstuhl in Bezug auf Ihre berufliche Laufbahn?

Bereits während meines Studiums habe ich häufig in Internetagenturen gearbeitet, die in Neubauten saßen und damit weitestgehend rollstuhlgerecht waren. Daher gab es in meiner beruflichen Laufbahn wenige Vorbehalte oder Probleme. Ich weiß aber, dass ich da Glück hatte und dies nicht die Regel ist.

Wo sehen Sie die größten Barrieren bei der beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen?

Die größte Barriere aus Sicht der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist häufig die bauliche, da für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer vielfach Umbauten vorgenommen werden müssen. Dies muss aber kein Hindernis sein. Wenn sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen stellen, merken sie meist, dass bauliche Veränderungen fast immer umsetzbar sind und zudem finanziell gefördert werden. Wenn der Wille da ist, lassen sich Probleme in Bezug auf Barrierefreiheit meiner Meinung nach fast immer lösen. Eine andere Barriere sind die Ängste auf Arbeitgeberseite, zum Beispiel, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderungen häufiger krank oder nicht so leistungsfähig sind. Da dies in der Realität nicht zutrifft, muss hier Aufklärungsarbeit geleistet werden, um Vorurteile abzubauen.

Beschäftigen Sie in Ihrem Unternehmen weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderung? Wenn ja, waren konkrete Maßnahmen für die Arbeitsgestaltung erforderlich?

Ja, und ich muss sogar zugeben, dass ich selber Vorbehalte hatte. Diese haben sich aber überhaupt nicht bestätigt. Wir haben Arbeitsassistenzen beantragt, die unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Behinderungen während ihrer Arbeit unterstützen. In unserem Fall übernehmen das die Kolleginnen und Kollegen.

Welche Aspekte in Bezug auf die Arbeit sind neben einer barrierefreien Gestaltung noch hilfreich für Mitarbeitende im Rollstuhl?

Das ist sehr individuell zu betrachten. Die einen benötigen eher flexible Pausen- oder Arbeitszeitregelungen. Andere profitieren von der Möglichkeit, teilweise oder bei Bedarf von Zuhause aus zu arbeiten. Arbeitsassistenzen sind immer eine gute Unterstützung, sei es durch Externe oder durch die Kollegschaft. Häufig haben Personalverantwortliche oder Entscheidende eher Vorbehalte als Kolleginnen und Kollegen. Letztere legen Berührungsängste meiner Erfahrung nach oft schnell ab, wenn sie bei der betrieblichen Inklusion eines Kollegen oder einer Kollegin mit Behinderung einbezogen werden.

Haben Sie ganz praktische Tipps, die aus Ihrer Sicht zu einem Gelingen der beruflichen Inklusion beitragen?

Menschen im Rollstuhl, die sich auf eine Arbeitsstelle bewerben, sollten im Vorstellungsgespräch zusätzlich gute Argumente und Hintergrundwissen zu Möglichkeiten der beruflichen Integration mitbringen, um Vorbehalte gar nicht erst aufkommen zu lassen. Arbeitgebende sollten von Anfang an ehrlich und offen mit der Situation umgehen. Nur so kann man Barrieren konstruktiv und gemeinsam beseitigen. Es gibt viele Informationen und Beratungsstellen, die Betriebe und Arbeitnehmende unterstützen können. Da es außerdem viele Förderleistungen bei der Einstellung von Menschen mit Behinderungen gibt, müsste es objektiv keine Hemmnisse geben.

Projekte der SOZIALHELDEN

3.1 Arbeit bedarfsgerecht gestalten

Ziel der bedarfsgerechten Arbeitsgestaltung ist es, behinderungsbedingte Beeinträchtigungen auszugleichen, die Arbeitsausführung zu unterstützen und Gesundheitsgefahren zu reduzieren. In der Praxis hat sich das Vorgehen nach bestimmten, sich ergänzenden Handlungsmaßnahmen nach dem tops-Prinzip bewährt. Im Mittelpunkt steht die selbstständige, unabhängige Teilhabe am Arbeitsleben.

Maßnahmen nach REHADAT-tops*:

  • technisch: Zunächst den Einsatz technischer Lösungen prüfen.
  • organisatorisch: Falls erforderlich, dann begleitende, ergänzende oder rein organisatorische Maßnahmen auswählen.
  • personenzentriert: Sind für diese Maßnahmen zusätzliche Kompetenzen erforderlich, kann eine maßgeschneiderte Qualifizierung helfen. Werden Beschäftigte personenzentriert unterstützt, wie zum Beispiel bei einer Arbeitsassistenz, wird eine solche personenzentrierte Maßnahme als „nachrangig“ eingestuft.
  • sozial: Alle Lösungsansätze werden von Beginn an durch soziale Maßnahmen begleitet, die zu einem unterstützenden, offenen und kommunikativen Team- und Betriebsklima beitragen.

* Das aus der Praxis abgeleitete Prinzip „REHADAT-tops“ bezieht sich ausschließlich auf den Einsatz von Maßnahmen im Bereich der beruflichen Rehabilitation zur behinderungsgerechten Arbeitsgestaltung. Es ist daher nicht zu verwechseln mit dem ähnlich lautenden TOP-Prinzip (technische, organisatorische, personenbezogene Maßnahmen) im Arbeitsschutz.

Symbolgrafik für REHADAT-tops: Vier Bausteine für technische, organisatorische, personenzentrierte und soziale Maßnahmen fügen sich zusammen REHADAT-tops: technische, organisatorische, personenzentrierte und soziale Maßnahmen zur behinderungsgerechten Arbeitsgestaltung einbeziehen

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Arbeit technisch gestalten
Hilfsmittel und Technische Arbeitshilfen

Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen sind wichtige technische Komponenten einer behinderungsgerechten Arbeitsgestaltung. Beruflich eingesetzte Hilfsmittel sind Medizinprodukte, die am Arbeitsplatz persönlich genutzt oder getragen werden. Dies können zum Beispiel Kommunikations- oder Mobilitätshilfen sein. Technische Arbeitshilfen decken dagegen ein breiteres Spektrum ab und umfassen grundsätzlich alle behinderungsgerechten Sonderanfertigungen oder handelsüblichen Produkte, sofern sie die Arbeitsfähigkeit unterstützen und für die Arbeitsausführung erforderlich sind. Beispiele sind Hard- und Software, Maschinen, Werkzeuge oder behinderungsgerechte Fahrzeugtechnik.

Welcher Rollstuhltyp genutzt wird, ist für die Gestaltung der Arbeit und des Arbeitsumfeldes nicht unerheblich. Bei der Nutzung von Elektrorollstühlen wird beispielsweise mehr Platz zum Manövrieren benötigt und es können weitere Hilfsmittel wie Rampen erforderlich sein. Die Nutzung eines Rollstuhls beeinflusst in der Regel auch den Weg zur Arbeit. Kann der frühere Arbeitsweg nicht mehr wie gewohnt zurückgelegt werden, so ist es notwendig, geeignete Lösungen zu finden.

Da die Hilfsmittelversorgung in Deutschland komplex ist, können je nach persönlicher Situation und Einsatzzweck verschiedene Kostenträger zuständig sein. Dies gilt auch für die barrierefreie Gestaltung des Arbeitsumfeldes.

Im Folgenden stellen wir beispielhafte Produkte vor, die sich für die Arbeitsgestaltung eignen.

Hilfsmittel für Rollstuhlnutzende

Hilfen für die Überwindung von Höhenunterschieden
Plattformlift

Plattformlift © ThyssenKrupp Encasa GmbH

Hilfen für die Überwindung von Höhenunterschieden
Stehrollstühle
Stehrollstuhl

Stehrollstuhl © LEVO AG

Stehrollstühle

Zur Verminderung der Belastung durch ständiges Sitzen, zur Entlastung von Schulter-/Nacken- und Rückenmuskulatur, positive Auswirkung auf Kreislauf, Organtätigkeit und Durchblutung, zur besseren Erreichbarkeit von Arbeitsmitteln

Elektrorollstühle
Scooter

4-Rad-Scooter © Bischoff & Bischoff

Elektrorollstühle

Zur besseren Erreichbarkeit von Arbeitsmitteln und zur Vergrößerung des Aktionsradius zum Beispiel für weitere Strecken auf einem größeren Betriebsgelände 

Zusatzantriebe für Rollstühle
Handbike

Handbike Speedy Bike © Speedy Reha¬Technik GmbH

Zusatzantriebe für Rollstühle

Diese vergrößern den Aktionsradius von Rollstuhlnutzenden und erweitern die
Einsatzmöglichkeiten von Rollstühlen.

Fahrzeug-Anpassungen
Lenkhilfe

Lenkhilfe © Mobilcenter Zawatzky GmbH

Fahrzeug-Anpassungen

Kraftfahrzeug-Umrüstungen ermöglichen Rollstuhlnutzenden, einen Pkw zu fahren. Gas- und Bremspedale können zum Beispiel von Fuß- auf Handbedienung umgerüstet werden.

Höhenverstellbare Schreibtische

Arbeitstische sollten unterfahrbar und elektromotorisch höhenverstellbar sein.

Regale und Schränke
Paternosterschrank

Paternosterschrank © Steinheimer Möbelmanufaktur GmbH & Co. KG

Regale und Schränke

Bei der Aufbewahrung von Arbeitsmitteln und -unterlagen sollte der eingeschränkte Greifraum von Rollstuhlnutzenden berücksichtigt werden. Spezielles Mobiliar sorgt für bessere Erreichbarkeit von Arbeitsmitteln. Beispiele: Hängeschränke oder Paternosterschränke/-regale (Umlaufregale) zur besseren Erreichbarkeit von Akten.

Entriegelungssysteme

Automatische Türöffner/​Fensteröffner mit Sensor oder erreichbarer Taste

Hilfen für die Hygiene
Kippspiegel

Kippspiegel © Meyra GmbH

Hilfen für die Hygiene

Kippspiegel, Toilettensitzerhöhungen, rollstuhlunterfahrbare Waschbecken,  rollstuhlbefahrbare Duschen, mit einer Hand bedienbare Armaturen,  Seifenspender, Handtrockner, beidseitige Stützgriffe neben WC.

Stützgriffe
Stützgriff

Stützgriff © Frelu GmbH

Stützgriffe

Zum sicheren Abstützen in Sanitärräumen

Notfallausrüstung
Rollstuhltransporter

Rollstuhltransporter © K.A. Blöchliger AG

Notfallausrüstung

Generell sollten Unternehmen Evakuierungsgeräte bereitstellen, um Mitarbeitende aus unvorhergesehenen Gefahrensituationen zu retten.

Computerhilfsmittel
Großschrifttastatur

Großschrifttastatur © INCAP GmbH

Computerhilfsmittel

Spezialtastaturen, zum Beispiel Großfeldtastaturen, welche die Bedienung der Tasten trotz motorischer Einschränkungen ermöglichen. Zum Eingeben von langen Texten kann ein Mikrofon in Verbindung mit einer Spracherkennungssoftware eingesetzt werden.

Kommunikationshilfen

Bei Beeinträchtigung der Sprache, zum Beispiel bei Zerebralparese

Sonstige Hilfsmittel
Greifzange

Greifzange © WGP Produktdesign

Sonstige Hilfsmittel

Barrierefreie Gestaltung für Rollstuhlnutzende

Der Begriff Barrierefreiheit ist in § 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes definiert. Er bedeutet, dass beispielsweise Gebäude, Wege, Hard- und Software oder andere Informations- und Kommunikationsquellen für Menschen mit Behinderungen ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Der Einsatz notwendiger Hilfsmittel wie Screenreader ist bei Bedarf erlaubt.

Da Barrierefreiheit auf eine allgemeine Nutzbarkeit abzielt, von der alle Beteiligten im Unternehmen profitieren, ist eine frühzeitige Planung vor der Umsetzung von Maßnahmen zur Barrierefreiheit sinnvoll. Damit lassen sich spätere kostenintensive Anpassungen vermeiden.

Was ist bei der Umsetzung von Barrierefreiheit zu beachten?
  • Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeug)
  • Bedienelemente (Schalter, Taster)
  • Digitale Medien (Software, Webseiten, Dokumente)
  • Information und Kommunikation
  • Veranstaltungen
  • Räume
  • Sanitäranlagen
  • Treppen im Außen- und Innenbereich
  • Türen und Tore im Innen- und Außenbereich
  • Wege im Außen- und Innenbereich
  • Flucht und Rettung

Je besser der Arbeitsplatz und das Arbeitsumfeld an die Person und deren Bedarfe angepasst werden, desto geringer sind die Auswirkungen auf den Arbeitsalltag.

Mit dem Rollstuhl muss der oder die Mitarbeitende den Arbeitsweg bewältigen und ungehindert in das Gebäude und an seinen Arbeitsplatz gelangen oder diesen im Notfall verlassen können. Ohne Lösungen für den Arbeitsweg und eine barrierefreie Gestaltung der Räumlichkeiten geht das nicht.

Handelt es sich um einen Arbeitsplatz im Büro und sind schon barrierefreie Zugänge vorhanden, bestehen gute Voraussetzungen, mit wenigen Anpassungen einen rollstuhlgerechten Arbeitsplatz zu schaffen. Aber auch in handwerklichen Betrieben oder im Fertigungsbereich eines Unternehmens können Arbeitsplätze für Rollstuhlnutzende umgestaltet werden.[4]

Das erste und wichtigste Ziel ist die Zugänglichkeit des Gebäudes sowie der Arbeits-, Gemeinschafts- und Sanitärräume für Rollstuhlnutzende. Hierzu gibt es konkrete Normen und Regeln, die eingehalten werden sollten:

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten: Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten (ASR V3a.2)
  • DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude [2]

Generell gilt, dass für Rollstuhlnutzende in allen Bereichen ausreichend Bewegungsfläche von mindestens 150 cm x 150 cm zum Manövrieren gegeben sein sollte.

Barrierefreiheit beginnt bereits auf dem Arbeitsweg. Für Mitarbeitende, die mit dem Fahrzeug zur Arbeit kommen, sollten außerdem barrierefreie Pkw-Stellplätze zur Verfügung stehen. Die Breite sollte mindestens 350 cm und die Länge mindestens 500 cm betragen, damit genügend Platz ist, um den Rollstuhl zu verladen oder mit dem Rollstuhl in das Fahrzeug zu gelangen. Damit Rollstuhlnutzende uneingeschränkt mobil sind, sollten für Wege außerhalb und innerhalb von Gebäuden folgende wichtige Punkte beachtet werden:

Unterwegs
Zugangswege außerhalb von Gebäuden
  • Breite Hauptwege: mindestens 150 cm, besser 180 cm
  • Breite Nebenwege: 120 cm
  • Wege und Bodenbeläge im Freien: leicht, erschütterungsarm und bei schlechter Witterung gefahrlos befahrbar
  • Gefälle der Wege: Quergefälle maximal 2 Prozent, Längsgefälle maximal 3 Prozent
Flure und Türen
  • Flurbreiten: mindestens 150 cm
  • Ausreichend große Bewegungsflächen vor und hinter Türen
  • Schwellenlose Türen, Durchfahrtsbreite: mindestens 90 cm
  • Türöffner: Türen mit Öffnungsautomatik oder Elektrotaster
Bodenbeläge (Innen)
  • Gut befahrbar mit geringem Rollwiderstand
  • Möglichst harte und plane Böden, rutschhemmend und fest verlegt
  • Keine elektrostatische Aufladung des Rollstuhls durch Bodenmaterial

Um die Ebene zu wechseln, also sich auf eine andere Etage zu begeben, müssen für Rollstuhlnutzende nicht nur Alternativen zu Treppen bereitstehen – diese sollten auch bestimmte Vorgaben erfüllen.

Rauf und runter
Rampen
  • Steigung: maximal 6 Prozent (Platzbedarf!), kein Quergefälle, rutschsicher
  • Zwischenpodest (150 cm x 150 cm) bei einer Länge von 6 m erforderlich
  • Podest vor Eingangstüren
  • Beidseitig mit Handläufen
Aufzüge
  • Bewegungsfläche vor dem Aufzug: mindestens 150 cm x 150 cm
  • Stufenlos erreichbar und ausgeschildert
  • Keine abwärtsführende Treppe in Aufzugnähe (Abstand mindestens 300 cm)
  • Tür: lichte Durchfahrtsbreite mindestens 90 cm
  • Größe der Kabine: mindestens 110 cm breit und 140 cm tief
  • Bedienelemente: 50 cm aus Ecke entfernt, 85 cm hoch
  • Aufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Rollstuhllifte
  • Beförderung von Personen im Rollstuhl sitzend auf Plattformen nach oben oder unten
  • Sogenannte Treppen- oder Plattformlifte verlaufen schräg an Schienen, es gibt sie für gerade oder kurvige Treppen
  • Hebeplattformen oder Hebebühnen überwinden senkrecht Höhenunterschiede auf kleiner Fläche
  • Alle haben eine Plattform mit Auffahrrampe
  • Für den Innen- und Außenbereich erhältlich

Auch für den Sanitärbereich gibt es Vorgaben, um diesen rollstuhlgerecht zu gestalten und damit eine persönliche Hygiene zu ermöglichen.

Für die Hygiene
In Wasch- und Toilettenräumen
  • Ausreichend Halte- und Stützvorrichtungen
  • Bewegungsfläche: mindestens 150 cm x 150 cm (bei unterfahrbarem Waschtisch und wandhängendem WC kann auch eine Tiefe von 120 cm vor dem Waschtisch ausreichen)
Waschplatz
  • Unterfahrbarer Waschtisch: Beinfreiraum von 90 cm
  • Höhe der Vorderkante des Waschtisches: maximal 80 cm über dem Fußboden
  • Kippspiegel oder niedrig angebrachter Spiegel (Einsicht aus sitzender Position)
  • Seifenspender, Papierhandtuchspender Handtrockner und Abfallbehälter aus sitzender Position (Greifbereich zwischen 40 cm und 140 cm) erreichbar
  • Garderobenhaken, Schränke, Regale und andere Einrichtungsgegenstände aus sitzender Position erreichbar
WC
  • Möglichst wandhängend
  • Bewegungsfläche: mindestens 150 cm x 150 cm vor und 90 cm neben dem WC
  • Sitzhöhe: 46-48 cm über dem Fußboden
  • Beidseitig angebrachte Haltegriffe im Abstand von 65 cm bis 70 cm
  • Stabile Sitzbrille
  • Gute Erreichbarkeit von Toilettenpapier und Spülung

Die barrierefreie Gestaltung sollte sich nicht nur auf Wege, den Arbeitsplatz selbst und die Sanitärräume beschränken. Auch gemeinschaftlich genutzte Räume sind einzubeziehen.

In der Pause
Küche/​Gemeinschaftsräume
  • Bewegungsfläche: 150 cm x 150 cm
  • Unterfahrbare Arbeitsflächen und Spüle
  • Kühlschrankfächer im Greifbereich: zwischen 40 cm und 140 cm über dem Fußboden
  • Abstellmöglichkeiten
  • Bedienelemente wie Spülarmatur, Schalter, Steckdosen, Griffe aus sitzender Position und auch mit eingeschränkter Greiffunktion erreich- und bedienbar

In einer Gefahrensituation ist die barrierefreie Umgebung möglicherweise nicht ausreichend. Bei einem Brand beispielsweise dürfen Aufzüge nicht genutzt werden. Für diese Fälle muss ein Rettungsplan erstellt werden, der die sichere und schnelle Evakuierung von Rollstuhlnutzenden im Notfall gewährleistet. Organisatorische Maßnahmen wie zum Beispiel die Information von Kollegen und Kolleginnen sowie Helfenden oder die Benennung und Einweisung einzelner Kolleginnen und Kollegen als Notfallhelfende (Paten) können hier hilfreich sein. Je nach Bedarf sollten spezielle Übungen oder Schulungen für Notfallsituationen durchgeführt werden.

Im Notfall
Evakuierung
  • Separate Fluchtwege für Rollstuhlfahrende kennzeichnen
  • Breite der Fluchtwege für Rollstuhlnutzende: mindestens 100 cm (ohne Begegnung) oder 150 cm (bei möglicher Begegnung mit anderen Personen)
  • Freie Bewegungsflächen vor Türen im Fluchtweg schaffen
  • Hilfsmittel zur Evakuierung von Rollstuhlnutzenden bereitstellen und schnell zugänglich lagern (eventuell Schulung hinsichtlich der Bedienung)
  • Notfallmelder für Rollstuhlnutzende sollten erreichbar und leicht bedienbar sein, gegebenenfalls auch mit eingeschränkter Greiffunktion
  • Auch in Sanitärräumen sollten Notfallmelder vorhanden sein

Alle Gegenstände und Materialen, die für die Verrichtung der Arbeit erforderlich sind, sollten ebenfalls nach Kriterien der Barrierefreiheit angeordnet und organisiert sein. Rollstuhlnutzende haben häufig einen verringerten Greifraum.

Arbeitsmaterialien und Mobiliar
Alles im Griff
  • Vor Schränken mit Schiebetüren und vor Regalen: freie Fläche von mindestens 90 cm
  • Vor Schränken mit Drehflügeltüren: freie Fläche von mindestens 150 cm
  • Pläne, Tafeln oder Infowände: aus sitzender Position gut sichtbar und gut erreichbar
  • Info- oder Besprechungstresen: lichte Höhe von mindestens 67 cm, sodass sie gut unterfahrbar sind
  • Bedienelemente wie Türdrücker: im Greifbereich in einer Höhe von ca. 85 cm angebracht und mit wenig Druck zu bedienen
  • Fenster und Verschattungssysteme (z. B. Jalousien): aus sitzender Position erreich- und bedienbar, Fernbedienung als Alternative
  • Horizontale Griffstangen an Türen erleichtern Rollstuhlnutzenden das Zuziehen
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Arbeit organisatorisch gestalten

Neben der Barrierefreiheit spielen auch organisatorische Anpassungen sowie die Kooperation von Vorgesetzten sowie Kolleginnen und Kollegen eine wichtige Rolle bei der beruflichen Inklusion von Mitarbeitenden im Rollstuhl.

Arbeitswege

Es gibt für Rollstuhlnutzende verschiedene Möglichkeiten, den Arbeitsplatz zu erreichen oder dienstliche Wege zurückzulegen.

Wie komme ich zur Arbeit oder zum Außentermin?
  • Wege werden mit dem Rollstuhl zurückgelegt
  • Öffentliche Verkehrsmittel werden mit dem Rollstuhl genutzt
  • Fahrt mit einem angepassten Pkw: der oder die Rollstuhlnutzende sitzt auf dem Fahrersitz, der Rollstuhl wird im Auto transportiert (Hierzu gibt es spezielle Umsetzhilfen und Rollstuhlverladehilfen)
  • Fahrt mit einem angepassten Pkw: das Fahrzeug wird aus dem Rollstuhl gefahren (Bestimmte Anforderungen müssen erfüllt sein, nur wenige Rollstühle eignen sich als Fahrzeugsitze)
  • Nutzung eines Fahrdienstes und Fixierung des Rollstuhl im Fahrzeug mittels Kraftknoten: die Person sitzt während der Fahrt im Rollstuhl

Rollstühle sind aufgrund der Kräfte, die bei einem möglichen Unfall einwirken, nicht so sicher wie Autositze. Daher sollte man ein Umsetzen auf einen Autositz und die Verladung des Rollstuhls wenn möglich bevorzugen.

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Arbeitszeit und Arbeitsort
Beispiele
  • Individuell gestaltbare Arbeitspausen
  • Arbeitszeitreduzierung (auch vorübergehend je nach körperlichem Befinden, ohne Mindestlaufzeit)
  • Gegebenenfalls Arbeitszeit anpassen: Dienstbeginn und Dienstende an die Beförderungszeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln angleichen
  • Möglichkeit der Telearbeit
  • Lange Vorlaufzeit und Planung von Dienstreisen
  • Möglichkeit, bei Bedarf einen Raum mit Liegemöglichkeit zu nutzen
  • Arbeitsplätze in der Nähe von Gebäudezugängen oder Sanitärräumen oder ebenerdige Arbeitsplätze im Erdgeschoss
  • Innerbetriebliche Umsetzung, damit Anfahrtswege verkürzt werden (z. B. in eine andere Filiale, innerhalb des Betriebsgeländes)
  • Besprechungen, Schulungen, Informationsveranstaltungen so organisieren, dass Kolleginnen und Kollegen mit Behinderungen daran teilnehmen können
Permanent Sitzen?

Immer nur zu sitzen ist auf Dauer anstrengend. Eine Person im Rollstuhl in einem Vollzeitjob mit einem Arbeitsweg von insgesamt einer Stunde am Tag kommt insgesamt durchaus auf zehn Stunden, die sie nur im Sitzen verbringt – eine sehr konstante und einseitige Belastung. Daher sollte ein Ruheraum mit einer Liege oder Matte zur Verfügung gestellt werden. Für viele Rollstuhlnutzende ist es eine körperliche Entlastung, sich zwischendurch hinzulegen. Vor der Liege oder Matte sollte ausreichend Bewegungsfläche vorhanden sein.

Arbeitsinhalte und Arbeitsabläufe

Wenn Beschäftigte ihre bisherigen Aufgaben nicht mehr erfüllen können, besteht die Möglichkeit, die Arbeitsinhalte und Tätigkeiten phasenweise oder langfristig anzupassen.

Beispiele
  • Innerbetriebliche Umsetzung auf neuen Arbeitsplatz mit veränderten Aufgaben oder Inhalten
  • Inner- oder außerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf neue Tätigkeiten im Unternehmen
  • Berufsvorbereitende Maßnahmen, um Berufswahl, Eignung und Aufnahme einer neuen beruflichen Tätigkeit zu unterstützen

Arbeit personenzentriert gestalten

Vor allem bei Dienstreisen ist häufig eine personelle Unterstützung oder Arbeitsassistenz nötig.

Zitat eines Teilnehmers der REHADAT-Umfrage „Mit dem Rollstuhl im Job“

Arbeitsassistenz

Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin oder ein schwerbehinderter Arbeitnehmer mit erheblichem Unterstützungsbedarf kann sich am Arbeitsplatz durch eine Assistenzkraft unterstützen lassen. Voraussetzung ist, dass weder die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung noch eine von der Arbeitgeberin beziehungsweise vom Arbeitgeber bereitgestellte persönliche Hilfe ausreichen, um die Ausführung der Arbeit zu ermöglichen. Grundsätzlich übernimmt die Assistenzkraft nur Hilfsarbeiten. Die Aufgaben, die den Beruf des schwerbehinderten Menschen ausmachen, müssen durch ihn selbst ausgeführt werden. Es besteht ein Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz.

Es gibt zwei Modelle: Beim „Arbeitgebermodell“ stellt die schwerbehinderte Person ihre Assistenzkraft selbst ein; beim „Dienstleistungsmodell“ wird ein Anbieter von Assistenzdienstleistungen beauftragt.

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Jobcoaching

Jobcoaching am Arbeitsplatz (auch: „Betriebliches Arbeitstraining“) ist die Bezeichnung für ein betriebsintegriertes Arbeitstraining, das direkt am Praktikums-, Qualifizierungs-, Ausbildungs-/Umschulungs- oder Arbeitsplatz stattfindet und von externen Fachkräften, den sogenannten „Jobcoaches“, durchgeführt wird. Jobcoaching ist speziell auf die gecoachte Person und ihren Arbeitsplatz zugeschnitten.

Das Leistungsangebot richtet sich an sozialversicherungspflichtig beschäftigte Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit besonderem Unterstützungsbedarf am Arbeitsplatz und an ihre Arbeitgebenden, die daran interessiert sind, ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis entweder anzubahnen oder zu erhalten.

Im Falle von behinderungsbedingten Problemen oder Konflikten am Arbeitsplatz ergibt sich das Jobcoaching häufig durch Initiative der Beschäftigten oder Vorgesetzten selbst oder aber im Beratungsgespräch mit beispielsweise der Schwerbehindertenvertretung, dem betriebsärztlichen Dienst oder dem Inklusionsamt/Integrationsfachdienst.

Anlässe für ein Jobcoaching sind zum Beispiel der Wiedereinstieg nach längerer Arbeitsunfähigkeit, veränderte Aufgaben und neue Arbeitsanforderungen oder behinderungsbedingte Leistungs- und Kommunikationsprobleme.

Das Jobcoaching dauert durchschnittlich sechs bis acht Monate. Während dieser Zeit kommt ein Jobcoach in der Regel mehrfach wöchentlich in den Betrieb, vermittelt arbeitsrelevante Kenntnisse und Fertigkeiten und fördert das selbstständige Arbeiten der gecoachten Person.

Die Kosten eines Jobcoachings können als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben von den Rehabilitationsträgern oder als begleitende Hilfe im Arbeitsleben von den Integrationsämtern/Inklusionsämtern finanziert werden.

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3.2 Arbeit sozial gestalten

Führungs- und Teamkultur

Ob Inklusion in einem Unternehmen gelingen kann, hängt wesentlich von der Einstellung aller Beteiligten und ihrer Bereitschaft zur Veränderung ab. Insbesondere die Führungskraft spielt hier eine wichtige Rolle, da sie als Vorbild für das gesamte Team dient und die Zusammenarbeit aktiv gestaltet. Akzeptanz, Fairness und gegenseitige Hilfsbereitschaft sind dabei entscheidende Faktoren.

Die Besonderheiten bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen müssen von der Führungskraft berücksichtigt werden, damit diese ihr Leistungspotenzial voll ausschöpfen können und die Integration in das Team gelingt.

Bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz ist es ihre Aufgabe, mit den betroffenen Beschäftigten zu sprechen und Hilfe anzubieten. Dies kann zum Beispiel in Form von Arbeitszeitanpassungen, technischen Hilfsmitteln oder regelmäßigen Austauschgesprächen geschehen.

In Fällen, in denen Beschäftigte ihre Behinderung am Arbeitsplatz offenlegen möchten, sollte genau vereinbart werden, wie viele und welche Informationen die direkten Kolleginnen und Kollegen erhalten.

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Diversity Management

Die Förderung von Individualität und Vielfalt gehört zu den wesentlichen Prinzipien eines strategischen Personalmanagements in Unternehmen und wird im Rahmen des sogenannten „Diversity Managements“ umgesetzt. Ziel ist es, die Vorteile der Unterschiedlichkeit zu nutzen und Ausgrenzung oder Abwertung zu vermeiden.

Vorteile von Diversity Management
  • Attraktivität des Unternehmens steigern: Offenheit gegenüber unterschiedlichen Persönlichkeiten in der Belegschaft wirkt sich positiv auf die Außenwahrnehmung aus.
  • Fach- und Nachwuchskräfte gewinnen: Eine höhere Arbeitgeberattraktivität stärkt zeitgleich die Position im Wettbewerb um die Fach- und Führungskräfte von morgen.
  • Personalbindung erhöhen: Ein wertschätzender Umgang fördert die Zufriedenheit der Belegschaft und stärkt deren Bindung an die Organisation.
  • Zielgruppenorientierung verbessern: Eine diverse Belegschaft spiegelt die Vielfalt der Kundschaft wider und neue Zielgruppen können erreicht werden.
  • Innovationskraft steigern: Mit vielfältigen Teams lassen sich kreative Prozesse in der Organisation durch unterschiedliche Perspektiven fördern.

Die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen kann sich für Unternehmen lohnen, da viele von ihnen gut ausgebildet sind und relevante Qualifikationen mitbringen. Auch wenn die Informationsbeschaffung und Beantragung von Förderleistungen im Vorfeld mit Aufwand verbunden sind, kann der Beitrag von Menschen mit Behinderungen zur Teamdynamik des Unternehmens wertvoll sein.

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3.3 Inklusion ist mehr als barrierefreie Architektur
Auszug aus dem Interview mit Thorsten Hirsch

Thorsten Hirsch gestaltet und begleitet als Ergotherapeut und Jobcoach Inklusionslösungen mit Betrieben und Menschen mit Behinderungen. Er leitet das Institut für berufliche Qualifizierung und Entwicklung (IFB). REHADAT berichtet er, wie der Prozess der beruflichen Inklusion auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelingen kann.

Der Fokus im Inklusionsprozess liegt auf der Frage, wie es gemeinsam gelingen kann, dass Menschen mit Behinderung ihre berufliche Leistung erbringen können. Und es wird schnell deutlich, dass Inklusion mehr ist als barrierefreie Architektur. Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzern gelingt dies häufig durch Nutzung von Hilfsmitteln, Anpassungen und Abstimmung von Arbeitsabläufen mit Kolleginnen und Kollegen sowie Vorgesetzten. Konkrete Lösungen gibt es neben Büroarbeitsplätzen für viele verschiedene Arbeitsbereiche.

Zunächst scheinen uns die Bedürfnisse von Rollstuhlnutzenden offensichtlicher zu sein. Wir sehen beispielsweise, wie aufwendig der Transport von Akten durch den Rollstuhlnutzenden ist. Aber was ist mit den nicht direkt sichtbaren Bedürfnissen? Wann möchte die Kollegin oder der Kollege Hilfe in Anspruch nehmen und wann nicht? Welche Wünsche hat die Person an die Zusammenarbeit? Das erfährt man erst durch eine aktive Kommunikation – durch Nachfragen, Zuhören, gemeinsame Abstimmung und Wertschätzung. Auch der Beschäftigte, der zum Beispiel nach einem Unfall im Rollstuhl sitzt, ist herausgefordert, andere über den eigenen Unterstützungsbedarf und seine Fähigkeiten zu informieren. Neben praktischen Fragen des Arbeitsalltags sollten auch begleitende Gefühle wie Betroffenheit, Mitgefühl oder Ängste der Beteiligten angemessenen Raum, Schutz und respektvollen Umgang erfahren.

Die Gestaltung von Inklusionsprozessen braucht Zeit und Engagement, um realistische und passende Lösungen zu entwickeln. Bei Bedarf kann hier professionelle externe Unterstützung durch Integrationsfachdienste oder Jobcoaches hinzugezogen werden. In der Regel sind anfangs viele Fragen zu beachten: Wie kommt der Rollstuhlnutzende zur Arbeit? Wo ist ein geeigneter Parkplatz? Wie können Transfers auf einen Arbeitsstuhl geleistet werden? Wo und wie können die Pausen gestaltet werden? Mit welcher Lösung fühlt sich der Rollstuhlnutzende wohl? Womit seine Kollegen und Kolleginnen? Wie können Kompromisse aussehen? Aber die Kernfrage bleibt: Wie kann die Arbeitssituation so gestaltet werden, dass alle ihre Leistung vor dem Hintergrund der Geschäftserfordernisse bestmöglich erbringen können?

Betriebliche Inklusion bedeutet gemeinsames Lernen. Am Anfang stehen die Entwicklung und Erprobung von Ideen für hilfreiche Veränderungen. Es empfiehlt sich, erste Erfahrungen zu reflektieren, bei Bedarf anzupassen und zu optimieren. Damit gestaltet sich eine gemeinsame, passgenaue Routine für die Beteiligten. Bei Veränderungen im Betrieb muss wieder aktiv nach neuen Lösungen gesucht werden. Letztlich liegt in jedem Einzelfall das Potenzial, das Arbeitsleben interessanter, vielfältiger und menschlicher zu gestalten – viele Erfolgsgeschichten machen Mut, dass sich dieser Weg lohnt!

3.4 Betriebliche Prävention

Ziel der betrieblichen Prävention ist es, gesundheitliche Probleme und damit verbundene Schwierigkeiten am Arbeitsplatz zu vermeiden. Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gesetzlich zur Prävention verpflichtet (§ 167 Abs. 1 SGB IX Prävention).

Bei Schwierigkeiten, die das Beschäftigungsverhältnis schwerbehinderter Menschen gefährden können, ist es sinnvoll, die Schwerbehindertenvertretung, den Betriebs- oder Personalrat und das Integrationsamt/Inklusionsamt frühzeitig einzubeziehen und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Ziel aller präventiven Maßnahmen sollte es sein, das Beschäftigungsverhältnis zu sichern und den Verlust des Arbeitsplatzes zu verhindern.

Die beiden wichtigsten Instrumente der Prävention nach dem Schwerbehindertenrecht sind die Inklusionsvereinbarung und das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM).

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3.5 Unterstützung in Ausbildung und Studium

Nachteilsausgleiche für Auszubildende

Prüfungsmodifikationen

Es gibt verschiedene Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile in der Ausbildung auszugleichen: Dazu zählen Prüfungsmodifikationen, die beispielsweise eine verlängerte Prüfungszeit, häufigere Pausen oder einen insgesamt längeren Prüfungszeitraum für die Erbringung der Prüfungsleistungen umfassen. Auszubildende sollten den Antrag auf Nachteilsausgleich spätestens mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung beziehungsweise dem Antrag auf Prüfungszulassung stellen. Ansprechstellen für die Prüfungsmodifikationen im Rahmen der betrieblichen Ausbildung sind die jeweiligen Kammern (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern).

Assistierte Ausbildung (AsA)

Im Rahmen eines kooperativen Ausbildungsmodells können die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter förderungsberechtigte junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Ausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung (AsA) fördern. Ziel ist die Verknüpfung von Berufsvorbereitung und Berufsausbildung, das heißt Aufnahme einer betrieblichen Ausbildung mit erfolgreichem Ausbildungsabschluss.

Bei der Assistierten Ausbildung beauftragen die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter eine feste Ausbildungsbegleiterin oder einen festen Ausbildungsbegleiter mit der Unterstützung und sozialpädagogischen Begleitung des jungen Menschen während der Ausbildung oder der Einstiegsqualifizierung (auch im Betrieb). Zu den Leistungen für junge Menschen gehören Bewerbungstrainings und Praktika, Nachhilfe, Beratung sowie Hilfen zur Lebensbewältigung und Existenzsicherung in der Ausbildung.

Leistungen der Assistierten Ausbildung für die Unternehmen sollen individuell an den Bedürfnissen des jeweiligen Betriebes ausgerichtet sein und umfassen Angebote, wie

  • erforderliche Hilfestellung bei der Verwaltung, Organisation und Durchführung der Ausbildung oder der Einstiegsqualifizierung,
  • Unterstützung bei der Lernortkooperation mit der Berufsschule,
  • die Begleitung im Betriebsalltag zur Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses/der Einstiegsqualifizierung,
  • die Unterstützung des betrieblichen Ausbildungspersonals,
  • Beratung und Information in Hinblick auf spezifische Zielgruppen.
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Teilzeitausbildung

Auszubildende können bei „berechtigtem Interesse“ eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit beantragen. Ein berechtigtes Interesse liegt unter anderem dann vor, wenn aufgrund von Behinderungen oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Vollzeitausbildung nicht zumutbar ist.

Von dem Modell der Teilzeitausbildung können sowohl Auszubildende als auch Unternehmen profitieren: Die Auszubildenden können es trotz erschwerter Rahmenbedingungen schaffen, eine Ausbildung abzuschließen – und den Unternehmen bietet sich die Chance, angesichts nicht besetzter Ausbildungsstellen qualifizierten und motivierten Fachkräftenachwuchs zu gewinnen. Bei einer Ausbildung in Teilzeit einigen sich Auszubildende und Unternehmen auf eine wöchentliche Ausbildungszeit inklusive Berufsschulunterricht zwischen 20 und 35 Stunden. Dabei lässt sich die Ausbildungszeit flexibel an die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen anpassen.

Ausbildungsbetrieb und Auszubildende müssen die Teilzeitberufsausbildung gemeinsam bei der zuständigen Stelle beantragen. Das ist vor und während der Ausbildung beziehungsweise Umschulung möglich. Zuständige Stellen sind beispielsweise die Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Ärztekammern, Rechtsanwaltskammern, Kammern der freien Berufe oder eine zuständige Stelle des öffentlichen Dienstes.

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4 Dafür hole ich mir Unterstützung!
Förderung und Beratung

Das Sozialrecht hat umfangreiche Förder- und Beratungsleistungen für Unternehmen sowie Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen geschaffen, um die berufliche Teilhabe und Inklusion zu unterstützen.

4.1 Welche Förderung gibt es?

Für Menschen mit Behinderungen und ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gibt es verschiedene Förderleistungen, um berufliche Teilhabe zu ermöglichen oder ein Beschäftigungsverhältnis zu sichern. Dabei handelt es sich sowohl um finanzielle Hilfen und Zuschüsse als auch um Beratungsleistungen oder Bildungs- und Unterstützungsmaßnahmen.

Förderleistungen können, abhängig vom jeweiligen Einzelfall, für alle Phasen der beruflichen Teilhabe beantragt werden:

  • zur beruflichen Orientierung oder Umorientierung,
  • zur Aus- und Weiterbildung,
  • im Arbeitsleben,
  • zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben.

Zu den Leistungen gehören beispielsweise:

  • Beratung durch Fachstellen zu allen Aspekten beruflicher Teilhabe, zum Beispiel Teilhabeberatungsstellen (EUTB), Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA), Integrationsfachdienste (IFD).
  • Hilfen zum Erreichen von Schul- und Ausbildungsabschlüssen.
  • Hilfen zur Erlangung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes.
  • Zuschüsse für Ausbildungs-, Umschulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.
  • Lohnkostenzuschüsse bei Probebeschäftigung, Ausbildung, Neueinstellung und zur Beschäftigungssicherung.
  • Zuschüsse für Hilfsmittel am Arbeitsplatz.
  • Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung.
  • Zuschüsse für die Neuschaffung von Arbeitsplätzen.
  • Assistenzleistungen und Begleitung am Arbeitsplatz.
  • Unterstützung bei Präventionsmaßnahmen.
  • Hilfe bei Konflikten am Arbeitsplatz.

Der überwiegende Teil der Förderleistungen wird im gesetzlichen Rahmen der „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ erbracht (§§ 49, 50 SGB IX). Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können Beschäftigte mit Behinderungen oder drohender Behinderung sowie Unternehmen bei den Rehabilitationsträgern beantragen.

Im Falle einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung fördert das Integrationsamt/Inklusionsamt nachrangig im Rahmen der „Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben“ aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (§ 185 SGB IX) .

(Stand: September 2024)

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4.2 Wer hilft?

Ansprechstellen innerhalb des Unternehmens zu Fragen der beruflichen Teilhabe und Arbeitsplatzsicherung sind – je nach Größe und Ausrichtung des Betriebs – die betrieblichen Interessenvertretungen und Akteure. Dazu gehören Schwerbehindertenvertretungen, Inklusionsbeauftragte, Betriebs- oder Personalräte, Inklusionsteams, arbeits- und betriebsmedizinische Fachkräfte.

Daneben unterstützen externe Institutionen und Fachstellen Betriebe rund um die Neueinstellung, Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen und Erkrankungen.

Externe Institutionen und Fachstellen

  • Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA): Beratungsstellen mit Lotsenfunktion
  • Agentur für Arbeit: Beratung, Gewährung von Lohnkostenzuschüssen und Leistungen zur beruflichen Teilhabe, Vermittlung von Fachkräften, Hilfe bei der behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung
  • Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): Beratung für Menschen mit und ohne Behinderungen, die Unterstützung für ihre Teilhabe benötigen
  • Integrationsämter/​Inklusionsämter: (nur im Falle von Schwerbehinderung und Gleichstellung) Beratung, Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur beruflichen Teilhabe und zur Arbeitsplatzsicherung, Hilfe bei der behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung, Unterstützung bei der Prävention und beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement
  • Integrationsfachdienste (IFD): Beratung, Begleitung am Arbeitsplatz zur Festigung oder Sicherung eines Arbeitsverhältnisses, Hilfe bei Konflikten, teils Vermittlung von Fachkräften, Hilfe bei Wiedereingliederung
  • Inklusionsberatung der Kammern: Beratung zu Möglichkeiten und Rahmenbedingungen der Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen für Betriebe des jeweiligen Kammerbezirks
  • Ansprechstellen der Rehabilitationsträger: Unterstützung bei der frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs, Hilfe bei der Antragstellung
  • Betriebsnahe Beratungsstellen: je nach Ausrichtung: Beratung, Unterstützung bei Konflikten, Hilfe bei Wiedereingliederung, Vermittlung von Fachkräften, Job-Coaching, Unterstützung bei der Prävention und beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement

(Stand: September 2024)

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Weiterführende Informationen

5.2 Literaturverzeichnis

  • [1] Beckers, H. (2009):Arbeitsmedizinische Einschränkungen bei bestimmten Erkrankungen.7. Auflage, Arzt + Information.
  • [2] Deutsches Institut für Normung e.V. (DIN) (2010):DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude.Berlin.
  • [3] Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) (2023, April):Arbeitshilfe Stufenweise Wiedereingliederung.Neuauflage, Frankfurt am Main. (24.08.2023)rehadat.link/prhfstuf (PDF)
  • [4] Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA):ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten. Technische Regel für Arbeitsstätten. (2012, August).(GMBl 2012, S. 663). [Link führt zur aktuellen Fassung der Technischen Regel.]. (11.09.2024)rehadat.link/asrv3a

5.3 Impressum

Nur den Tag absitzen? Nichts für mich!
Wie sich die berufliche Teilhabe von Rollstuhlnutzenden gestalten lässt
REHADAT- Wissen, Ausgabe 04

Herausgeber

© 2015 Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.
REHADAT
Postfach 10 19 42, 50459 Köln
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Autorin

Mareike Decker

Fachberatung

Bundesverband Selbsthilfe Körperbehinderter e. V. (BSK)

Bilder

Die Urheberrechte der nachfolgend genannten Personen und Firmen, die entsprechende Nutzungsrechte für die Verwendung der Bilder eingeräumt haben, sind berücksichtigt:

Raul Krauthausen (Andi Weiland, Sozialhelden e. V.), Thorsten Hirsch, Bischoff & Bischoff Medizin­ & Rehabilitationstechnik GmbH (4­Rad­Scooter), INCAP GmbH (Großschrifttastatur), WGP Produktdesign (Greifzange), K.A. Blöchliger AG (Rollstuhltransporter), Küschall AG (Adaptivrollstuhl The KSL), LEVO AG (Stehrollstühle), Meyra GmbH (Kippspiegelbeschlag), Frelu GmbH (Stützgriff), Mobilcenter Zawatzky GmbH (Lenkhilfe), Speedy Reha­Technik GmbH (Handbike Speedy Bike), Steinheimer Möbelmanufaktur GmbH & Co. KG (Paternosterschrank), Sunrise Medical GmbH & Co. KG (Elektrorollstuhl Jive), ThyssenKrupp Encasa GmbH (Plattformlift).

REHADAT-Wissen

Die Reihe REHADAT-Wissen wird von REHADAT, dem zentralen unabhängigen Informationsangebot zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, erstellt. REHADAT ist ein Projekt des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e. V., gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aus dem Ausgleichsfonds.

ISSN 2940-1550

Zitiervorschlag

REHADAT (2015): Nur den Tag absitzen? Nichts für mich? Wie sich die berufliche Teilhabe von Rollstuhlnutzenden gestalten lässt. (=REHADAT-Wissen, Ausgabe 04). Köln. Online abrufbar unter: https://www.rehadat-wissen.de/ausgaben/04-rollstuhlnutzende/ [Abrufdatum].