Vorwort
Die meisten Menschen wissen aus eigener Erfahrung, wie wichtig Arbeit für die Lebensqualität ist. Arbeit zu haben, hat deutlich positive Auswirkungen auf Selbstbestimmung, Selbstbewusstsein, Einkommen und gesellschaftliche Teilhabe. Wenn Krankheit, Unfall oder Behinderungen zu einer dauerhaften Einschränkung führen, kann die Teilhabe am Arbeitsleben gefährdet sein.
Gut informierte Unternehmen können durch die Schaffung passender Rahmenbedingungen Beschäftigte stärkenorientiert einsetzen und qualifizierte Fachkräfte halten oder neu einstellen. Eine Behinderung oder chronische Erkrankung im Arbeitsleben und erfolgreiche berufliche Teilhabe schließen sich nicht gegenseitig aus.
Die Reihe REHADAT-Wissen gibt praxisnahe Tipps und konkrete Handlungsempfehlungen zum Umgang mit einzelnen Behinderungen und chronischen Erkrankungen im Berufsleben. Dazu gehört sowohl Basiswissen zu Behinderungen und chronischen Erkrankungen als auch die Darstellung von Lösungen für die individuelle Arbeitsgestaltung in Unternehmen.
REHADAT-Wissen richtet sich an alle im Unternehmen Beteiligten und legt den Fokus auf schnelle verständliche Orientierung und engen Praxisbezug.
Wir hoffen, dass unsere Hinweise nützlich sind und dabei unterstützen, einen inklusiven Arbeitsalltag zu gestalten.
Ihre
Andrea Kurtenacker
Projektleiterin REHADAT
Ihr
Christoph Beyer
Vorsitzender der BIH
Zusammenfassung
- Die Broschüre „Wenn die Neuronen Sonderschicht machen″ ist eine umfassende Publikation, die sich auf Epilepsie und dessen Folgen im Arbeitskontext konzentriert. Sie beschreibt die verschiedenen Symptome und Gesundheitsstörungen, die mit Epilepsie einhergehen, darunter wiederkehrende krampfartige Anfälle, neuropsychologische, psychiatrische oder körperliche Begleitsymptome wie Lern- und Gedächtnisstörungen, Depressionen, Ängste oder feinmotorische Störungen, die zu signifikanten Funktionseinschränkungen im Berufsalltag führen können.
- Der Leitfaden wendet sich an Arbeitgeberinnen und Arbeigeber, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner, von Epilepsie Betroffene sowie deren Vorgesetzte und Kolleginnen und Kollegen. Er soll praktische Unterstützung bieten, um die Beschäftigung und Integration von Personen mit Epilepsie zu erleichtern, und hebt spezielle Überlegungen hervor, die im Umgang mit dieser Erkrankung am Arbeitsplatz erforderlich sind.
- Zusätzlich zu den Ergebnissen der Umfrage stellt die Broschüre praktische Lösungen und unterstützende Maßnahmen für die Arbeitsorganisation vor, um die berufliche Teilhabe von Epilepsie-Betroffenen zu verbessern und deren Arbeitsplätze zu erhalten. Dazu gehören unter anderem Arbeit organisieren, Arbeit technisch gestalten, Inklusion im Betrieb leben und Fahrplan für die Praxis. Es können technische Lösungen wie spezielle Arbeitsmittel oder Anpassungen der Arbeitsumgebung zum Einsatz kommen. Flexible Arbeitszeiten oder spezielle Sicherheitsvorkehrungen sowie psychosoziale Unterstützung können ebenfalls von Vorteil sein.
- Die Broschüre enthält zudem ein Fallbeispiel eines Betroffenen. Der Leitfaden bietet wertvolle Einblicke in den Arbeitsalltag von Menschen mit Epilepsie und zeigt Wege auf, wie der berufliche Wiedereinstieg und eine nachhaltige Teilhabe
1 »Wir sind ein leistungsstarkes Team«
Einführung
Epilepsie ist eine chronische Erkrankung des Nervensystems, die sich aufgrund der Anfallsrisiken auf die berufliche Teilhabe betroffener Menschen auswirken kann. Häufig befürchten Menschen nach der Diagnose, dass sie umschulen müssen oder ihren Arbeitsplatz verlieren.
Zwar beschäftigen viele Unternehmen bereits Menschen mit Epilepsie. Die Quote der Erwerbstätigen liegt aber immer noch unter dem Bundesdurchschnitt und unter der Quote der Menschen mit Schwerbehinderung – möglicherweise aus Angst vor nicht abschätzbaren Risiken.
Meist liegt es aber an mangelnder Information über die tatsächlichen Gefahren, aber auch über die vorhandenen Chancen. Bestehen im Einzelfall tatsächlich Verletzungsrisiken und anfallsauslösende Belastungen, können die Arbeit und das betriebliche Umfeld auf vielfältige Weise angepasst werden.
Ebenso vielfältig sind die Förder- und Unterstützungsleistungen für Unternehmen, die Menschen mit Behinderungen einstellen oder beschäftigen – sei es durch finanzielle Mittel oder durch fachliche Beratung.
Wenn im Unternehmen die Führungskraft, die Kolleginnen und Kollegen sowie die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit Epilepsie über das nötige Wissen verfügen, eine vorurteilsfreie, leistungsbereite Einstellung haben und an einem Strang ziehen, sind bereits wichtige Voraussetzungen für ein produktives Arbeiten geschaffen.
2 »Was passiert bei einer Aura?«
Erkrankung und Behinderung
Epilepsie ist weltweit eine der häufigsten neurologischen Erkrankungen. Typisch sind wiederkehrende krampfartige Anfälle. Epilepsien können durch genetische Veranlagung, aber auch durch Unfälle oder Krankheiten ausgelöst werden. In etwa der Hälfte der Fälle sind die Ursachen jedoch unklar.
Epileptische Anfälle treten meist ohne erkennbaren Grund immer wieder auf und sind die Folge von überschießenden Entladungen von Nervenzellen in einzelnen Hirnregionen oder im gesamten Gehirn. Auslöser können Flackerlichteffekte, Schlafentzug oder ein gestörter Schlafrhythmus (z. B. durch Bereitschaftsdienste) sein, wobei es keine systematischen Untersuchungen zum Einfluss von Schichtarbeit auf die Anfallshäufigkeit gibt. In seltenen Fällen können auch Erschrecken, Aufregung, Angst, Stress, Lärm, Hitze, bestimmte Medikamente, Alkoholkonsum, Vergiftungen durch Lösungsmittel oder Unterzuckerung Anfälle auslösen.
Ein einzelner epileptischer Anfall ist nicht unbedingt Ausdruck einer Epilepsie. Jeder Mensch kann einen epileptischen Gelegenheitsanfall erleiden, wenn bestimmte anfallsauslösende Faktoren zusammentreffen. Dies ist bei etwa 5 Prozent der Bevölkerung der Fall. Es gibt eine Reihe anderer Erkrankungen, deren Symptome epileptischen Anfällen ähneln, die aber keine Epilepsie sind. So können zum Beispiel ein zwanghaftes Schlafbedürfnis (Narkolepsie), das Tourette-Syndrom (neurologisch-psychiatrische Erkrankung) oder Herzrhythmusstörungen epilepsieähnliche Anfälle verursachen.
Von Epilepsie spricht man in der Regel erst, wenn mindestens zwei spontane Anfälle aufgetreten sind. Betroffen sind etwa 0,5 bis 1 Prozent der Bevölkerung – unabhängig von Alter, Geschlecht oder sozialer Herkunft (Weltgesundheitsorganisation WHO 2001).
Etwa die Hälfte aller Epilepsien tritt vor dem 10. Lebensjahr auf, etwa zwei Drittel vor dem 20. Danach sinkt das Erkrankungsrisiko und steigt ab dem 55. Lebensjahr wieder an. Die meisten Epilepsien treten also vor oder nach dem Berufsleben auf.
Neben den Anfällen können neuropsychologische, psychiatrische oder körperliche Begleitsymptome wie Lern- und Gedächtnisstörungen, Depressionen, Ängste oder feinmotorische Störungen auftreten. Diese Auswirkungen der Erkrankung müssen bei der Beurteilung der Berufseignung berücksichtigt werden.
2.1 Anfallsformen und Häufigkeit
Da der Verlauf und die Auswirkungen epileptischer Anfälle je nach betroffener Hirnregion sehr unterschiedlich sind, kann man nicht von einem typischen epileptischen Anfall sprechen. Der Verlauf eines epileptischen Anfalls kann in der Regel nicht beeinflusst werden. Notfallmedikamente können einen Anfall jedoch stoppen.
Die Anfallshäufigkeit kann variieren. Sie reicht von langer Anfallsfreiheit über einen Anfall pro Jahr bis zu mehreren Anfällen pro Tag. Häufig klingen die Anfälle nach einigen Sekunden oder Minuten ab, und die Person kann ihre vorherige Aktivität wieder aufnehmen.
Im Allgemeinen scheinen Anfälle seltener aufzutreten, wenn die Patientin oder der Patient in sicheren und strukturierten Verhältnissen lebt, sozial integriert ist und eine Perspektive hat. Auch Arbeit, die Konzentration und körperliche Aktivität erfordert, scheint vor Anfällen zu schützen.
Eine geeignete Medikation – meist Antiepileptika – und ein geregelter Lebensstil können bei der Mehrzahl der Betroffenen die Anfallshäufigkeit verbessern und reduzieren.
Was ist der internationale Notfallausweis?
Der Notfallausweis ist ein viersprachiges Ausweisdokument (Deutsch, Englisch, Spanisch, Französisch) und enthält Informationen, die bei einem Anfall im In- und Ausland hilfreich sind. Betroffene sollten den Ausweis immer bei sich tragen. Damit vermeiden sie eine meist unnötige Einweisung ins Krankenhaus durch eine Notärztin oder einen Notarzt.
Mehr Informationen der Deutschen Epilepsievereinigung:
rehadat.link/notfallausweis
Mehr zur Erkrankung
Was sind die wichtigsten Anfallsformen?
Anfälle lassen sich grob in zwei Gruppen einteilen. Bei generalisierten Anfällen sind beide Gehirnhälften betroffen, bei fokalen Anfällen nur ein bestimmter Teil des Gehirns.
EINFACH-FOKALE ANFÄLLE
Bei einfach-fokalen Anfällen bleibt das Bewusstsein erhalten, der Anfall wird voll miterlebt. Die Anfälle äußern sich durch ungewöhnliche Sinnesempfindungen (z. B. Kribbeln, Schwindel, Blitze, Gerüche, Geräusche), Halluzinationen oder Sprachstörungen.
AURA (VORGEFÜHL)
Eine Aura (griechisch: Windhauch) ist die leichteste Form eines einfach-fokalen Anfalls. Sie dauert meist nur wenige Sekunden und kann isoliert auftreten oder andere Anfallsformen einleiten. Die Betroffenen erleben veränderte Empfindungen wie plötzliche Stimmungswechsel, Déjà-vu-Erlebnisse, optische, akustische oder olfaktorische Wahrnehmungen, Kribbeln oder Übelkeit. Treten Auren regelmäßig als Vorboten eines weiteren Anfalls auf, haben die Betroffenen die Möglichkeit, sich vor den unangenehmen Folgen der Anfälle zu schützen oder die Anfälle aktiv zu bekämpfen (Selbstkontrolle).
KOMPLEX-FOKALE ANFÄLLE (PSYCHOMOTORISCHE ANFÄLLE)
Dies ist der häufigste Anfallstyp im Erwachsenenalter. Meist beginnt der Anfall mit einer Aura und dauert mehrere Minuten. Im Gegensatz zu einfach-fokalen Anfällen ist das Bewusstsein eingeschränkt. Während des Anfalls ist die Koordinationsfunktion des Gehirns teilweise gestört. Es werden vertraute, aber der Situation unangemessene Bewegungen ausgeführt. Die Erscheinungsformen sind vielfältig, da das gesamte Spektrum der Hirnfunktionen betroffen ist. Es kann zu rhythmischen Kaubewegungen, Schmatzen, Lecken der Lippen, auch Brummen oder Kichern kommen. Häufig nesteln die Betroffenen auch an sich selbst oder an Gegenständen herum, laufen unruhig umher, schneiden Grimassen oder sprechen unverständliche Worte. Auch plötzliche Erregungszustände, Halluzinationen, Speichelfluss, Blässe oder Rötung des Gesichts, Schweißausbrüche oder Herzrasen können auftreten. Nach dem Anfall sind die Betroffenen noch nicht vollständig orientiert.
ABSENCEN
Bei dieser generalisierten Anfallsform kann es zu einer kurzen Bewusstseinspause ohne Sturz kommen. Die Betroffenen blicken starr oder verträumt und sind nicht ansprechbar. Da die Anzeichen dieser Anfälle sehr vage sind, werden sie von Außenstehenden nicht immer bemerkt.
MYOKLONISCHE ANFÄLLE
Bei diesen Anfällen bleibt das Bewusstsein in der Regel erhalten. Die Anfälle werden von den Betroffenen als blitzartiger elektrischer Schlag oder als Schreck erlebt. Die Person kann zu Boden fallen oder Gegenstände wegschleudern. Oft verlaufen die Anfälle so schnell, dass sie von Außenstehenden kaum wahrgenommen werden. Myoklonische Anfälle treten meist nach dem Aufwachen auf und können durch ein unregelmäßiges Schlafverhalten ausgelöst werden.
TONISCH-KLONISCHER ANFALL (GRAND MAL)
Dieser generalisierte Anfall dauert mehrere Minuten. Die betroffene Person verliert das Bewusstsein und die Kontrolle über ihren Körper. Die Person fällt, verkrampft und zuckt rhythmisch am ganzen Körper, kann sich auf die Zunge beißen, einnässen und ist anschließend benommen und desorientiert. Beim Grand Mal besteht Verletzungsgefahr. Der Grand Mal-Anfall ist jedoch nicht sehr häufig.
2.2 Checkliste Erste Hilfe
Erste Hilfe bei großen epileptischen Anfällen (z. B. Grand Mal)
Während des Anfalls
- Betroffenen aus Gefahrenzone entfernen (z. B. Straßenverkehr, Treppe, Wasserbecken
- Alles wegräumen, was im Weg ist oder gefährdet (z. B. Brille, Werkzeug, Maschine, Möbel
- Etwas Weiches unter den Kopf legen
- Keine Gegenstände in den Mund legen, um Zungenbiss zu vermeiden
- Krampferscheinungen nicht unterdrücken
- Die betroffene Person nicht aufrichten
- Nichts zum Trinken geben
- Nicht beatmen
- Blick auf die Uhr: Anfallszeit feststellen
Nach dem Anfall
- Seitenlagerung für Speichelabfluss
- Kleidung lockern, um Atmung zu erleichtern
- Die betroffene Person ansprechen, um Zeitpunkt der Orientierung zu kontrollieren
- Ruhegelegenheit, Hilfe und Begleitung anbieten, aber nicht aufdrängen
Ärztin oder Arzt rufen
- Wenn der Anfall länger als 5 Minuten dauert
- Wenn die betroffene Person bewusstlos bleibt
- Wenn weitere Anfälle folgen
- Bei schweren Verletzungen
- Wenn die betroffene Person nicht mehr richtig atmet
- Notfallmedikation nur in Absprache mit medizinischem Fachpersonal verabreichen
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Epileptologie e.V.
2.3 Grad der Behinderung bei Epilepsie
Die Frage, ob Epilepsie eine Behinderung darstellt, kann nicht pauschal beantwortet werden. Da epileptische Anfälle nur ein Symptom verschiedener Erkrankungen sind, sagen sie wenig über die Leistungsfähigkeit und soziale Teilhabe der Betroffenen aus. Andere Beeinträchtigungen, die möglicherweise in Kombination mit einer Epilepsie auftreten, können weitaus einschränkender sein. Ebenso können soziale Diskriminierungen den Einstieg in das Berufsleben und den Erhalt des Arbeitsplatzes erschweren.
Der Grad der Behinderung (GdB) bei Epilepsie richtet sich nach Art, Schwere, Häufigkeit und tageszeitlicher Verteilung der Anfälle. Für eine zutreffende Einstufung ist eine genaue Beschreibung der Anfälle erforderlich. Die diagnostische Bezeichnung der Epilepsie und der Anfälle sowie der Anfallsverlauf und die Phase unmittelbar nach dem Anfall sollten genau beschrieben werden. Dies ermöglicht eine realistische Einschätzung der Auswirkungen auf Alltag und Beruf. Die Versorgungsverwaltung stellt auf Antrag den Grad der Behinderung fest. Liegt ein Feststellungsbescheid über den GdB vor und ändern sich Art und Schwere der Behinderung, sollten Betroffene die Versorgungsverwaltung informieren, damit eventuelle Nachteilsausgleiche angepasst werden können.
GdB bei epileptischen Anfällen
- GdB 40: sehr selten (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von mehr als einem Jahr; kleine und einfach fokale Anfälle mit Pausen von Monaten)
- GdB 50-60: selten (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Monaten; kleine und einfach fokale Anfälle mit Pausen von Wochen)
- GdB 60-80: mittlere Häufigkeit (generalisierte [große] und komplex-fokale Anfälle mit Pausen von Wochen, kleine und einfach fokale Anfälle mit Pausen von Tagen)
- GdB 90-100: häufig (generalisierte [große] oder komplex-fokale Anfälle wöchentlich oder Serien von generalisierten Krampfanfällen, von fokal betonten oder multifokalen Anfällen; kleine und einfach fokale Anfälle täglich)
- GdB 30: nach dreijähriger Anfallsfreiheit bei weiterer Notwendigkeit antikonvulsiver Behandlung
Ein Anfallsleiden gilt als abgeklungen, wenn ohne Medikation drei Jahre Anfallsfreiheit besteht. Ohne nachgewiesenen Hirnschaden kann dann kein Grad der Behinderung mehr angenommen werden.
Quelle: Deutsche Epilepsievereinigung
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3 »Wer fährt jetzt den LKW?«
Auswirkungen auf das Arbeitsleben
Häufig stellen sich Unternehmen die Frage, ob Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Epilepsie weniger leistungsfähig oder häufiger krank und in Unfälle verwickelt sind.
Die meisten Menschen mit Epilepsie können jedoch dank einer Therapie anfallsfrei leben und benötigen in der Regel keine besondere Unterstützung am Arbeitsplatz. Sie haben auch keine höheren Fehlzeiten oder mehr Arbeitsunfälle als andere Beschäftigte. Zudem haben sich die Arbeitsschutzbedingungen allgemein verbessert, sodass grundsätzlich mehr Berufschancen als früher bestehen.
Solange aber mit Anfällen gerechnet werden muss und die Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, bestehen Risiken für die erkrankte Person selbst und für andere Personen im Arbeitsumfeld. Ein pauschales Verbot bestimmter Tätigkeiten ist jedoch nicht sinnvoll. Jeder Anfall verläuft anders und muss daher individuell beurteilt werden. Umso wichtiger ist es, bei der Beurteilung des Gefährdungsrisikos möglichst viele Faktoren im beruflichen Gesamtzusammenhang zu betrachten.
3.1 Arbeitssicherheit
Grundsätzlich sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und nach der DGUV Vorschrift 1 verpflichtet, alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu beurteilen, um die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Das Gesetz regelt jedoch nicht, wie die Betriebe die Gefährdungsbeurteilung durchführen sollen. Um die berufliche Eignung aus möglichst vielen Blickwinkeln zu betrachten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, sollten am besten folgende Fachleute hinzugezogen werden:
- Behandelnde Ärztin oder behandelnder Arzt (z. B. Neurologin oder Neurologe) oder eine Schwerpunktpraxis
- Spezialisierter Sozialdienst (z. B. Epilepsie-Zentrum/Epilepsie-Ambulanz)
- Betriebliche Akteure (z. B. Führungskraft, betriebsärztlicher Dienst, Schwerbehindertenvertretung)
Keine beruflichen Einschränkungen
- Zwei Jahre Anfallsfreiheit unter medikamentöser Behandlung
- Ein Jahr Anfallsfreiheit nach operativer Behandlung
- Seit mehr als drei Jahren Anfälle nur im Schlaf
- Ausschließlich Anfälle mit arbeitsmedizinisch nicht bedeutsamen Symptomen (kein Sturz, keine Bewusstseinsstörung, keine Störung der Körpermotorik)
Mögliche Risiken bei
- Bewusstseinsstörungen
- Verlust der Haltungskontrolle mit und ohne Bewusstseinsstörung (Sturz, zu Boden gehen)
- Störung der Körpermotorik mit und ohne Bewusstseinsstörung (z. B. Zucken, Versteifen, Erschlaffen von Muskelgruppen)
- oder unangemessene Handlungen bei gestörtem Bewusstsein (z. B. Umherlaufen, Hantieren in der Umgebung)
Tätigkeiten mit möglichen Risiken
Eigengefährdende Risiken
(z. B. Arbeiten in der Höhe, Fahren eines Fahrzeugs, Arbeiten mit drehenden/ungeschützten Teilen oder mit Gefahrenstoffen)
Fremdgefährdende Risiken
(z. B. Arbeiten an isolierten Arbeitsplätzen mit Kontroll- und Überwachungsfunktion, pflegerische Tätigkeiten bei fehlender Beaufsichtigung)
Ökonomische Risiken
(z. B. falsche Eingaben am Computer)
Anfallsauslösende / gesundheitsverschlechternde Tätigkeiten
(z. B. Schichtdienst mit unregelmäßigen Schlafzeiten, Tätigkeiten mit hoher Stressbelastung)
Wie lässt sich die berufliche Eignung beurteilen?
Als Hilfestellung für die Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz haben Expertinnen und Experten die Informationsschrift „Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall“ (vormals BGI 585) erarbeitet.
Der Leitfaden bezieht sich auf ausgewählte Tätigkeiten (Bildschirmarbeit, Tätigkeiten mit Absturzgefahr, Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten) sowie auf ca. 50 beispielhafte Berufe aus den Bereichen Maschinenbau und Elektrotechnik, Gesundheitswesen und soziale Berufe (z. B. Erzieherinnen und Erzieher, Kranken- und Altenpflegerinnen und -pfleger, Laborberufe). Sind Berufe in den Empfehlungen nicht aufgeführt, ist analog zu verfahren.
Die Empfehlungen beziehen sich ausschließlich auf die Epilepsie. Zusätzliche körperliche oder psychische Beeinträchtigungen oder Mehrfachbehinderungen müssen gesondert betrachtet werden.
Die aktuelle Ausgabe der Empfehlungen wurde an die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung angepasst. Eine wesentliche Änderung gegenüber der alten BGI 585 ist, dass für das Führen von Fahrzeugen der Gruppe 1 eine anfallsfreie Zeit von einem Jahr vorliegen muss (alte BGI 585: 2 Jahre). Außerdem enthält die Neuauflage ein zusätzliches Kapitel zum Verhalten nach einem ersten epileptischen Anfall.
DGUV Information 250-001 (Januar 2015):
Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall
rehadat.link/dguv250-001
Arbeiten in der Höhe
Nach den berufsgenossenschaftlichen Richtlinien des arbeitsmedizinischen Ausschusses der DGUV gelten besonders strenge Regelungen für Arbeiten in einer Höhe von 3 m über festem Boden mit Absturzgefahr (z. B. Gerüstbauer/in, Dachdecker/in, Schornsteinfeger/in). Diese Tätigkeiten dürfen erst nach langjähriger Anfallsfreiheit, d. h. nach mehr als fünf Jahren ohne antiepileptische Therapie, ausgeübt werden.
Fahrzeug fahren
Viele berufliche Tätigkeiten erfordern das Führen eines Fahrzeugs. Dabei kann es sich um Außendiensttätigkeiten mit Kundenbesuchen handeln oder um Lagerarbeiten, bei denen Fahrzeuge zum Be- und Entladen rangiert werden. Da Anfälle am Steuer zu Unfällen führen können, gibt es Sicherheitsvorschriften.
Generell dürfen Betroffene kein Fahrzeug führen, solange mit Anfällen, Bewusstseinsstörungen oder motorischen Einschränkungen zu rechnen ist.
Können Betroffene eine längere anfallsfreie Zeit nachweisen, gibt es Ausnahmen.
Entscheidungsgrundlage für die Erteilung einer Fahrerlaubnis sind die „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) , deren wesentliche Aussagen in Anlage 4 (zu den §§ 11, 13 und 14) der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) übernommen wurden.
In den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung wird zwischen zwei Führerscheingruppen unterschieden, für die unterschiedlich strenge Anforderungen an die Fahreignung gelten.
Die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung stellen ebenso wie die Berufseignungsempfehlungen des arbeitsmedizinischen Ausschusses der DGUV lediglich einen Orientierungsrahmen dar, von dem in begründeten Fällen abgewichen werden kann.
Wichtig:
Nach Erteilung der Fahrerlaubnis sind für beide Führerscheinklassen zunächst jährliche Nachuntersuchungen bei einer Fachärztin oder einem Facharzt für Neurologie erforderlich.
Mehr zur Kraftfahreignung
Führerschein der Gruppe 1
Beispiele: PKW bis 3,5 Tonnen mit/ohne Anhänger, land- und forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen
Situation | Rechtslage |
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Mindestens 1 Jahr anfallsfrei | Fahrerlaubnis |
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Beendigung einer antiepileptischen Therapie bei Anfallsfreiheit mit schrittweisem Absetzen der antiepileptischen Medikation | Fahrpause während der Reduzierung des letzten Medikaments sowie für die ersten 3 Monate ohne antiepileptische Medikamente. Ausnahmen sind in gut begründeten Fällen möglich |
Einfach-fokale Anfälle ohne Bewusstseinsstörung und ohne sonstige motorische, sensorische oder kognitive Symptomatik, die für das Führen eines Fahrzeuges relevant wäre | Fahrerlaubnis nach mind. 1-jähriger Beobachtungszeit. Dabei muss allerdings durch Fremdbeobachtung gesichert sein, dass es nicht zu für die Fahreignung relevanten Anfallssymptomen oder zu einem Übergang zu komplex-fokalen oder sekundär generalisierten Anfällen kommt |
Ausschließlich aus dem Schlaf heraus auftretende Anfälle | Fahrerlaubnis nach mind. 3-jähriger Beobachtungszeit |
Erstmaliger Anfall ohne sicheren auslösenden Faktor („unprovozierter Anfall“) und ohne Hinweise auf ein grundsätzlich erhöhtes Anfallsrisiko in der fachneurologischen Untersuchung | Fahrerlaubnis nach einer anfallsfreien Beobachtungszeit von 6 Monaten |
Erstmaliger Anfall mit plausibler anfallsauslösender Bedingung, z. B. ausgeprägter Schlafmangel, akute Erkrankung („provozierter Anfall“), wenn
|
Fahrerlaubnis nach einer anfallsfreien Beobachtungszeit von mind. 3 Monaten Bei einem Anfall im Rahmen einer Alkohol- oder anderen Suchterkrankung ist eine zusätzliche suchtmedizinische Begutachtung erforderlich |
Anfälle, die in der ersten Woche nach einem Schädel-Hirn-Trauma oder einem neurochirurgischen Eingriff – jeweils ohne Hinweise auf eine strukturelle Hirnschädigung – aufgetreten sind | Fahrerlaubnis nach einer anfallsfreien Beobachtungszeit von 3 Monate |
Führerschein der Gruppe 2
Beispiele: Lastkraftwagen beziehungsweise alle Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen, alle Fahrzeuge mit Fahrgastbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz
Generell gilt, dass die Fahreignung für die GRUPPE 2 nur dann erteilt werden darf, wenn die Betroffenen keine Antiepileptika einnehmen.
Situation | Rechtslage |
---|---|
Nach 5-jähriger Anfallsfreiheit ohne antiepileptische Medikatio | Fahrerlaubnis |
Nach mehr als einem epileptischen Anfall | Keine Fahrerlaubnis |
Erstmaliger unprovozierter Anfall
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Erstmaliger Anfall mit plausibler anfallsauslösender Bedingung, z. B. ausgeprägter Schlafmangel, akute Erkrankung („provozierter Anfall“), wenn
|
Fahrerlaubnis nach einer anfallsfreien Beobachtungszeit von mind. 6 Monaten Bei einem Anfall im Rahmen einer Alkohol- oder anderen Suchterkrankung ist eine zusätzliche suchtmedizinische Begutachtung erforderlich |
Quelle: Epilepsie-Zentrum Bethel, Stand 2014
rehadat.link/epifahr (PDF)
Bildschirmarbeit
An Bildschirmarbeitsplätzen besteht in der Regel keine Anfallsgefahr.
Nur bei einem kleinen Teil der Betroffenen können rhythmische Lichtreize fotosensible Reaktionen auslösen. Beispiele für solche Anfallsauslöser sind flackerndes Licht, schnell wechselnde kontrastreiche Bildschirminhalte wie Streifenmuster oder Monitore mit einer sehr niedrigen Bildwechselfrequenz, meist zwischen 15 und 20 Hertz. Bei den heute überwiegend verwendeten Bildschirmen mit Flüssigkristallanzeige (LCD) besteht keine Anfallsgefahr. Die nur noch selten verwendeten Monitore mit Kathodenstrahlröhre (CRT) haben Bildwechselfrequenzen zwischen 75 und 85 Hertz.
Mögliche Risiken für fotosensible Personen:
- ältere Röhrenmonitore mit 50 Hz und Aufbau von 25 Bildern pro Sekunde
- Überwachungskameras mit einer Übertragung von 25 bis 50 Bildern pro Sekunde und Flimmerbild
Eine Fachärztin oder ein Facharzt für Neurologie kann eine Fotosensibilität mit einem EEG (Elektroenzephalogramm) nachweisen, welches flackernde Lichtreize erzeugt. In der Regel kann die Fotosensibilität durch entsprechende Epilepsiemedikamente wirksam verhindert werden. Liegt keine Fotosensibilität vor oder ist diese durch die medikamentöse Behandlung verschwunden, sind weitere präventive Maßnahmen nicht erforderlich.
3.2 Unfallhaftung und Mitteilungspflicht
Das Risiko eines Arbeits- oder Wegeunfalls ist bei Menschen mit Epilepsie deutlich geringer als allgemein angenommen.
Kein Arbeitsunfall liegt vor, wenn Beschäftigte während der Arbeitszeit oder auf dem Weg zur oder von der Arbeit einen Anfall erleiden und der Sturz zu einer behandlungsbedürftigen Verletzung führt. In diesen Fällen ist die gesetzliche Krankenversicherung für die entstandenen Verletzungsfolgen zuständig.
Nach der Empfehlung des Ausschusses für Arbeitsmedizin der DGUV (vormals BGI 585) liegt ein Arbeitsunfall nur dann vor, wenn betriebliche Umstände wesentlich zum Eintritt und zur Schwere des Unfalls beigetragen haben. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine beschäftigte Person infolge eines Anfalls in eine laufende, geöffnete Maschine stürzt. In diesem Fall haftet die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft).
Unfallhaftung der Arbeitsgeberin und des Arbeitgebers
Grundsätzlich genügt die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber der Sorgfaltspflicht, wenn sie die erforderlichen Sicherheitsvorschriften einhalten, diese je nach Anzahl der Beschäftigten dokumentieren (§ 6 ArbSchG) und die Einsatzmöglichkeiten des Beschäftigten mit Epilepsie vorher genau prüfen. Das Unternehmen haftet nur, wenn es den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Unfallhaftung der Arbeitsnehmerin und des Arbeitnehmers
Die Haftpflichtversicherung springt bei Unfällen immer ein, nimmt aber bei fahrlässigem oder grob fahrlässigem Verhalten die Verursacherinnen oder Verursacher in Regress. Das bedeutet, dass die Verursacherinnen oder Verursacher eines Unfalls für eine bewusst herbeigeführten Verletzung haften. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und dadurch Verletzungen und Schäden verursacht (z. B. bei Lehr- und Aufsichtskräften).
Da eine Person während eines Anfalls häufig keine Kontrolle über ihre Sinne und/oder die Bewegungen hat, kann ihr weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Die Person haftet jedoch, wenn sie den Anfall vorhersehen konnte oder wenn sie wusste oder hätte wissen müssen, dass sie die Tätigkeit wegen des Anfallsrisikos nicht hätte ausüben dürfen.
Was Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mitteilen müssen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über ihre Erkrankung zu informieren. Sie müssen sie daher auch nicht in einem Bewerbungsschreiben erwähnen. Wenn aber das Unternehmen jedoch bei der Auswahl oder der Gestaltung des Arbeitsplatzes auf wesentliche Funktionseinschränkungen im Hinblick auf die geforderten Tätigkeiten Rücksicht nehmen muss, sind die Beschäftigten verpflichtet, ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auf die Erkrankung hinzuweisen. Dies betrifft insbesondere risikoreichere Tätigkeiten.
Es empfiehlt sich, im Bewerbungsgespräch zunächst die eigenen Stärken und Fähigkeiten zu betonen, bevor die Erkrankung oder Behinderung zur Sprache kommt. Sollte die Erkrankung zur Sprache kommen, ist es wichtig, dass die epilepsieerkrankte Person über den konkreten Anfallsverlauf und den Stand der Behandlung gut informiert ist. Die betroffene Person sollte darauf hinweisen, dass sie in ärztlicher Behandlung ist und der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt ein Attest vorlegen kann, das Auskunft über den Anfallsverlauf und den Stand der Behandlung gibt.
Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber fragen dürfen
Umgekehrt dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nur dann nach einer Erkrankung fragen, wenn diese die Eignung für die Tätigkeit dauerhaft einschränkt. Beantworten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine solche zulässige Frage vorsätzlich falsch, liegt eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB vor. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind in diesem Fall berechtigt, den Arbeitsvertrag anzufechten.
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3.3 Checkliste Berufseignung
Um zu beurteilen, ob die betroffene Arbeitskraft für die berufliche Tätigkeit geeignet ist, muss zunächst geklärt werden, ob es sich tatsächlich um eine Epilepsie handelt und wie sie sich äußert. Im nächsten Schritt sollte der konkrete Beruf und die möglichen Risiken analysiert werden.
1. Krankheit erkennen und behandeln
- Wichtig bei der Darstellung der Erkrankung ist die Selbst- und Fremdbeschreibung. Hier ist die Person mit Epilepsie selbst gefragt und die Person, die die Anfälle beobachtet (z. B. Ärztin oder Arzt, Familienangehörige). Unterstützung bieten auch Schwerpunktpraxen für Epilepsie, Epilepsie-Ambulanzen oder Epilepsie-Zentren.
- Handelt es sich um Epilepsie oder um eine andere Krankheit, die mit Anfällen einhergeht?
- Wurde der Anfall durch vermeidbare Faktoren ausgelöst (z. B. exzessiver Alkoholkonsum)?
- Handelt es sich unter Umständen um einen einmaligen Anfall oder können mehrere folgen?
- Wie ist die Anfallsart? Sind das Bewusstsein, die Haltung und die Willkürmotorik beeinträchtigt? Kommen Stürze vor? Wie ist das Verhalten während des Anfalls?
- Treten verlässliche Vorwarnungen wie ein Vorgefühl (Aura) auf?
- Wie oft treten die Anfälle auf und wie lange dauern sie?
- Gibt es verlässliche Faktoren, die die Anfälle auslösen? Schlafentzug, Licht, Stress?
- Wie ist die Orientierungsphase nach einem Anfall? Wie lange dauert sie? Welche Handlungen führt die betroffene Person aus? Ist er ansprechbar?
- Wann treten die Anfälle auf? Treten sie regelmäßig zu einer bestimmten Tages- oder Nachtzeit auf? Treten sie nur im Schlaf oder nach dem Aufwachen auf?
- Wie lange ist die betroffene Person bereits anfallsfrei?
- Wie ist der medizinische Behandlungsstand?
- Wie sind die Nebenwirkungen der Medikamente?
- Wie ist die fachärztliche Prognose?
- Wie ist der persönliche Umgang der betroffenen Person mit der Krankheit?
- Nimmt sie die Medikamente regelmäßig ein?
2. Arbeitstätigkeit und Unfallgefährdung prüfen
- Wie ist die konkrete Arbeitstätigkeit?
- Wie sind die Arbeitszeiten?
- Wie ist die Arbeitsplatzausstattung?
- Wie ist die Arbeitsumgebung?
- Wie sind die Arbeitswege?
- Sind Vorgesetzte und Belegschaft über die Gefahrensituation informiert?
Quelle: Deutsche Gesellschaft für Epileptologie e. V.
4 »Im Notfall stoppt die Maschine«
Lösungen für den Arbeitsalltag
Epilepsie kann zwar zu Leistungseinschränkungen führen und damit die Ausübung bestimmter Tätigkeiten oder Berufe in Frage stellen oder sogar ausschließen. Eine individuelle Betrachtung der Erkrankung und des Arbeitssystems bietet jedoch häufig mehr organisatorische und technische Lösungen und damit berufliche Einsatzmöglichkeiten als allgemein angenommen.
Um die Arbeitsanforderungen mit den Kenntnissen und Fähigkeiten der Beschäftigten zu vergleichen und daraus mögliche Belastungen und Probleme zu erkennen, stehen eine Reihe von Profilverfahren (Assessments) mit unterschiedlichen Schwerpunkten zur Verfügung. Diese Verfahren analysieren das Arbeitssystem nach ergonomischen und behinderungsgerechten Kriterien. Aus den Ergebnissen lassen sich passgenaue Maßnahmen zur Arbeitsgestaltung ableiten.
Im Allgemeinen ist Arbeit ergonomisch, wenn sie keine Gesundheitsgefahren verursacht und menschengerecht ist. Eine Tätigkeit ist menschengerecht, wenn sie ausführbar, erträglich, zumutbar und persönlichkeitsförderlich ist.
Die folgenden organisatorischen Maßnahmen und technischen Hilfen sollen als Anregungen für die Gestaltung des gesamten Arbeitssystems dienen.
Die Auswahl erfolgte in Abstimmung mit dem Technischen Beratungsdienst des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe-Integrationsamt Westfalen und Expertinnen und Experten des Epilepsie-Zentrums Bethel.
Arbeitssystem
Unter einem Arbeitssystem versteht man mehr als nur den eigentlichen Arbeitsplatz. Ein Arbeitssystem dient der Erfüllung einer konkreten Aufgabe und beinhaltet ein Zusammenwirken zwischen Arbeitsaufgabe, Mensch, Arbeitsplatz, Arbeitsmitteln, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung.
Im Lexikon von talentplus.de gibt es mehr zum Thema
4.1 Arbeit organisieren
Oft können organisatorische Veränderungen am Arbeitsplatz ohne großen Aufwand ausreichen, um den Arbeitsplatz zu erhalten. Nachfolgend sind einige Beispiele aufgeführt.
Arbeitsaufgaben / Tätigkeitswechsel
Die Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz oder die Zuweisung weniger gefährdender Arbeitsaufgaben kann eine Übergangslösung sein, wenn die Therapie noch nicht abgeschlossen ist und gute Aussichten auf eine langfristige Anfallsfreiheit bestehen.
Arbeitsform
Beschäftigte, die noch nicht langfristig anfallsfrei sind, sollten nach Möglichkeit in Gruppen arbeiten (z. B. Maurerkolonne, Montagegruppe) in nicht an isolierten Einzelarbeitsplätzen arbeiten (z. B. Dreherin oder Dreher, Pförtnerin oder Pförtner). So kann das Team im Notfall schneller reagieren. Die Kolleginnen und Kollegen sollten über die Erkrankung und die Verhaltensregeln im Notfall informiert sein.
Arbeitszeit und Pausenregelung
Gleitzeit
Die tägliche Kernarbeitszeit (z. B. von 8.00 bis 16.30 Uhr) auf gleitende Arbeitszeiten mit festgelegten Kern- und Gleitzeiten (z. B. Arbeitsbeginn bis 9.00 Uhr) ändern.
Teilzeit
Teilzeitarbeit als vorübergehende oder als feste Maßnahme anbieten.
Schichtarbeit
Die Arbeitszeit vom Dreischichtsystem auf ein Zweischichtsystem am Tag umstellen, um eine wesentliche Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus zu beeinflussen. Wechselschichten am Tag stellen aber erfahrungsgemäß kein Problem dar.
Pausen
In Phasen, in denen mit einer erhöhten Anfallshäufigkeit zu rechnen ist, empfiehlt sich eine individuelle und flexible Gestaltung der Arbeitspausen. Beispielsweise können Pausenzeiten verlängert oder kürzere Pausen häufiger über den Arbeitstag verteilt werden.
Personelle Unterstützung
Externe Fachkräfte oder Kolleginnen und Kollegen im Betrieb können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit besonderem Unterstützungsbedarf bei der Arbeit begleiten und helfen.
Arbeitsassistenz
Ist es im Unternehmen nicht möglich, eine Kollegin, einen Kollegen oder eine Führungskraft als Unterstützungsperson zur Verfügung zu stellen, können schwerbehinderte Beschäftigte eine Arbeitsassistenz beantragen. Die Arbeitsassistenz übernimmt dauerhaft und regelmäßig anfallende Unterstützungsaufgaben. Die Kernaufgaben muss die schwerbehinderte Person weiterhin selbst erledigen.
Betriebliches Arbeitstraining / Job-Coaching
Das Integrations-/Inklusionsamt übernimmt für schwerbehinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein zeitlich befristetes Arbeitstraining (Job-Coaching) - zum Beispiel bei Leistungs- oder Kommunikationsproblemen, bei der Übernahme neuer Arbeitsaufgaben oder bei der Einarbeitung in neue Technologien. Im Job-Coaching werden Arbeitsvorgänge intensiv und strukturiert direkt am Arbeitsplatz trainiert. Parallel dazu informiert und beraten Job-Coaches das Team und die Vorgesetzten, um Verständnis für die zu unterstützende Person zu wecken und Fördermöglichkeiten aufzuzeigen. In der Regel kommt ein Jobcoach ein- bis zweimal pro Woche für ein bis drei Stunden in den Betrieb.
Betreuung / Unterstützung durch Team (Partnermodell)
Bei dieser Form der persönlichen Unterstützung wird eine Person aus dem Team benannt, die für die engere Betreuung der erkrankten Mitarbeiterin oder des erkrankten Mitarbeiters hauptverantwortlich ist. Diese „Partnerkolleginnen und -kollegen“ können zum Beispiel als Evakuierungshelferinnen und -helfer fungieren. Im Idealfall gibt es mehrere Kolleginnen und Kollegen, die im Urlaubs- oder Krankheitsfall einspringen können. Sie sollten aus dem näheren Arbeitsumfeld der betroffenen Person kommen, da sie am besten über den jeweiligen Aufenthaltsort informiert sind. Für die Freistellung und die damit verbundenen zusätzlichen Personalkosten kann das Unternehmen finanzielle Unterstützung erhalten. Die Höhe des Zuschusses für diese außergewöhnliche Belastung (Betreuungsaufwand) richtet sich nach den individuellen Umständen und muss in einem angemessenen Verhältnis zum gezahlten Arbeitsentgelt stehen.
Hilfen bei fehlender Fahrerlaubnis
Arbeitszeit anpassen
Beginn und Ende der Arbeitszeit auf die Beförderungszeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln abstimmen (z. B. bei sehr frühen oder späten Arbeitszeiten).
Telearbeit
Homeoffice einrichten, um den Arbeitsweg zu verkürzen.
Fahrgemeinschaften
Absprachen mit Teammitgliedern treffen, die ein Fahrzeug führen dürfen und in der Nähe des Wohnortes der betroffenen Person wohnen.
Kraftfahrzeughilfe
Im Rahmen der Kraftfahrzeughilfe können in besonderen Härtefällen Fahrtkosten übernommen werden - zum Beispiel für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder für Fahrten zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels (§ 9 Kraftfahrzeughilfe-Verordnung). Die Kraftfahrzeughilfe ist als einzelfallbezogene Leistung der beruflichen Rehabilitation in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung geregelt und damit unabhängig von einem Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen G.
Fahrassistenz
Für Menschen mit Epilepsie ist die Arbeitsassistenz in Form der Kraftfahrzeughilfe die wichtigste Unterstützung, wenn das selbstständige Führen eines Kraftfahrzeuges nicht möglich ist.
Mehr bei REHADAT
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REHADAT-Lexikon: Arbeitsassistenz
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REHADAT-Lexikon: Job-Coaching / Betriebliches Arbeitstraining
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REHADAT-Lexikon: Kraftfahrzeughilfe
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REHADAT-Lexikon: Personelle Unterstützung
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REHADT-Gute Praxis: Organisatorische Arbeitsanpassungen bei Epilepsie
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4.2 Arbeit technisch gestalten
Neben der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung können auch Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen für die Arbeitsgestaltung von Bedeutung sein. Diese Arbeitsmittel greifen direkt in die Körperfunktionen ein oder beeinflussen die Arbeitsumgebung. Sie mindern oder kompensieren Funktionseinschränkungen, fördern vorhandene Fähigkeiten oder schützen vor gesundheitlichen Schäden.
Die Begriffe Hilfsmittel und technische Arbeitshilfen sind im Gesetz nicht eindeutig definiert. Entscheidend ist der Verwendungszweck. Der Verwendungszweck bestimmt unter anderem auch, welcher Leistungsträger zuständig ist. Hilfsmittel (SGB IX § 49 Abs. 8 Nr. 4a und 4b) und technische Arbeitshilfen (SGB IX § 49 Abs. 8 Nr. 5) sind Unterstützungsleistungen im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Rehabilitationsträger) bzw. im Rahmen der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben (Integrations-/Inklusionsamt), wenn sie zur Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeit erforderlich sind.
Die Bandbreite an Hilfsmitteln und technischen Arbeitshilfen ist groß. Das Angebot umfasst sowohl behinderungsspezifische als auch handelsübliche Produkte, die von allen Beschäftigten genutzt werden können. Da ständig neue Technologien auf den Markt kommen, erhebt die folgende beispielhafte Übersicht keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder Aktualität. Ergonomische Arbeitsmöbel sind nicht aufgeführt, da sie in der Regel zur Standardausstattung eines Betriebes gehören.
Information und Kommunikation
Im Notfall ist es wichtig, dass die betroffenen Personen mit anderen kommunizieren oder von anderen geortet werden können. Dies gilt insbesondere für isolierte oder abgelegene Arbeitsplätze. Folgende Kommunikations- und Signalhilfsmittel können eingesetzt werden.
Gegensprechanlagen
Sprechanlage © SCHNEIDER INTERCOM GmbH
Gegensprechanlagen
- Systeme, ähnlich wie Telefone, mit denen Personen an verschiedenen Orten miteinander kommunizieren können.
- Einsatz in sicherheitsrelevanten Bereichen (z. B. Pforte).
- Für die Sprechverbindung muss kein Hörer abgenommen werden, wie bei einem Freisprechtelefon.
- Die Kommunikation erfolgt über Mikrofon und Lautsprecher.
- Der Vorteil liegt auch hier wie beim Freisprechtelefon darin, dass bei einem Anfall nicht nach dem Hörer gegriffen werden muss, aber die Geräusche von anderen wahrgenommen werden können.
- REHADAT-Hilfsmittel: Gegensprechanlagen
rehadat.link/gegensprech
Anfallmelder
Anfallmelder © EPITECH GmbH
Anfallmelder
- Signalgeräte zur Anfallsüberwachung.
- Eignen sich für die Rund-um-die Uhr-Sicherheit, beispielsweise für Personal mit Bereitschafts- oder Schichtdienst.
- Die Alarmübermittlung kann über einen Pieper, ein Festnetztelefon, ein Handy, eine Rufanlage oder eine Alarmzentrale erfolgen.
- Die lückenlose Dokumentation soll auch behandelnden Ärztinnen und Ärzte bei der Therapie und Medikation unterstützen.
- REHADAT-Hilfsmittel: Anfallmelder
rehadat.link/anfallmelder
Personennotsignalanlagen und Personenorientierung
Notfallalarmsystem © OPTRO GmbH
Personennotsignalanlagen und Personenorientierung
- Alarmsystem zur Absicherung von isolierten Arbeitsplätzen (z. B. Überwachungspersonal) und Ortung in unübersichtlichen Betriebsbereichen (z. B. im Lager)
- REHADAT-Hilfsmittel: Notsignalanlagen
rehadat.link/notsignal
Notrufhandys
Notrufhandy © Vitakt Hausnotruf GmbH
Notrufhandys
- Drahtlos arbeitende, elektrische Mobilfunkgeräte, die Personen jederzeit mit sich tragen können.
- Können mit einem aktiven Ortungssystem oder einer Standortüberwachung ausgestattet sein.
- REHADAT-Hilfsmittel: Notrufhandy
rehadat.link/notrufhandy
Allgemeine Schutzvorkehrungen
Bei bestimmten Anfallsformen, wie zum Beispiel einem großen epileptischen Anfall, können die Betroffenen die Kontrolle über ihre Körperhaltung verlieren. Um die Verletzungsgefahr bei einem solchen Haltungsverlust möglichst auszuschließen, sind insbesondere in Arbeitsbereichen mit Maschinen, Gefahrstoffen oder Starkstrom Schutzmaßnahmen erforderlich. Ob diese über die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen hinausgehen, ist im Einzelfall zu prüfen.
Kopfschutzhelme
Kopfschutzhelm © Atoform
Kopfschutzhelme
- In den meisten Fällen schützen die üblichen Schutzhelme, die für alle Beschäftigten vorgeschrieben sind.
- In einzelnen Fällen, zum Beispiel bei Anfällen mit plötzlichem Sturz ohne Aura (Vorwarnung), kann ein spezieller Kopfschutz angezeigt sein.
- Kopfschutzhelme sind an den Kopf angepasst und schützen den gesamten Kopf bei unkontrollierten Bewegungen oder Stürzen.
- Sie können aus unterschiedlichem Material beschaffen sein (z. B. Baumwolle, Jersey, Leder).
- Da Kopfschutzhelme auch stigmatisieren können, sollten sie nur dann getragen werden, wenn die behandelnden Ärztinnen und Ärzte den arbeitsschutzrechtlich üblichen Kopfschutz für nicht ausreichend halten.
- REHADAT-Hilfsmittel: Kopf- und Gesichtsschutz
rehadat.link/helm
Handräder oder abgerundete Knäufe
Handrad © norelem Normelemente KG
Handräder oder abgerundete Knäufe
- Bedienelemente, die Drehbewegungen per Hand auf ein Gerät oder eine Maschine übertragen.
- Abgerundete Bedienelemente können vorstehende, spitze Griffe ersetzen, die bei Anfällen mit unkontrollierten Bewegungen größere Verletzungen verursachen können.
- REHADAT-Hilfsmittel: Greif- und Steuervorrichtungen
rehadat.link/handknauf
Schutzschilder
Späneschutzschild © HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH
Schutzschilder
- Können die tätige Person vor umherfliegenden Teilen abschirmen (z. B. Späne, Metallsplitter).
- REHADAT-Hilfsmittel: Schutzschilder
rehadat.link/schutzschild
Abdeckhauben für Maschinen
Maschinenschutzhaube © Bader GmbH
Abdeckhauben für Maschinen
- Abdeckhauben werden auf oder um Maschinenteile beziehungsweise komplette Anlagen gelegt.
- Können unterschiedliches Material (z. B. Acrylglas, Metall) oder verschiedene Formen haben (z. B. Platte, Gitter).
- REHADAT-Hilfsmittel: Maschinenschutzhauben
rehadat.link/abdeckhaube
Lichtschranken
Lichtgitter © beta SENSORIK GmbH
Lichtschranken
- Lichtschranken oder Lichtgitter sind optoelektronische Schutzsysteme, welche die Unterbrechung eines Lichtstrahls und damit bewegliche Objekte oder Personen erkennen können.
- Die aus einem Sender und einem Empfänger bestehende Einrichtung sorgt für die Absicherung des Schutzbereichs durch die Erzeugung eines Infrarot-Schutzfeldes.
- Ein Eindringen in das Schutzfeld veranlasst die Maschine, einen sicheren Zustand einzunehmen.
- REHADAT-Hilfsmittel: Lichtschranke
rehadat.link/lichtschranke
Not-Stopp / Not-Aus-Schalter
- Schalter an Maschinen, Fahrzeugen und Anlagen, die bei Gefahr die Geräte in einen sicheren Zustand versetzen.
- Im einfachsten Fall wird die Stromzufuhr unterbrochen und das Gerät bleibt stehen.
- Sie sind besonders hilfreich für Epilepsieerkrankte, die ein zuverlässiges Vorgefühl vor ihren Anfällen haben.
- REHADAT-Hilfsmittel: Not-Halt Arbeitsmittel
rehadat.link/notstopp
Arbeitsstühle
Arbeitsstuhl © Werksitz GmbH
Arbeitsstühle
Arbeitsstühle für den Bürobereich oder für die Werkstatt lassen sich meist individuell einstellen oder anpassen.
Bei Sonderanfertigungen können folgende Kriterien mehr Schutz bieten:
- 5-Fußkreuz für größere Stabilität
- Drehbarkeit, um Belastungen aufzufangen
- Gepolsterter Sitz
- Gepolsterte Rückenlehne
- Sicherheitsarmlehnen
- Individuelle Anpassung: z. B. Veränderung des Fußabstandes, Einbau einer Fußplatte, Verlängerung der Seitenhalterung
Diese beispielhafte Abbildung des Arbeitsstuhls von Werksitz ist für Personen geeignet, die bei einem Anfall nach vorne oder zur Seite kippen.
- REHADAT-Hilfsmittel: Arbeitsstühle und Bürostühle
rehadat.link/stuhl
Arbeitsplatzmatten
Arbeitsplatzmatte © Werksitz GmbH
Arbeitsplatzmatten
- Mindern den Aufprall bei Stürzen.
- REHADAT-Hilfsmittel: Arbeitsplatzmatten
rehadat.link/matte
Weitere Schutzmaßnahmen
- Kanten von Arbeitsmitteln polstern, in deren Nähe die Arbeitskraft häufig tätig ist (z. B. bei Arbeitsmöbeln, Maschinen).
- Gänge und Räume übersichtlich gestalten und die Zugangswege frei halten (z. B. im Lager).
Schutz vor Ertrinken
Ist eine epilepsieerkrankte Arbeitskraft am oder in der Nähe von Wasser tätig, kann das Tragen von Auftriebshilfen eine Schutzvorkehrung sein.
Rettungswesten
Rettungsweste © Bernhardt Apparatebau GmbH u. Co.
Rettungswesten
- Kleidungsstück, das es einer Person ermöglicht, sich im Wasser selbständig in Rückenlage zu drehen und den Kopf über Wasser zu halten, um die Atemwege freizuhalten.
- Schwimmkragen, die um den Hals gelegt werden, sind nicht geeignet, da sie nicht ohnmachtssicher sind.
- REHADAT-Hilfsmittel: Rettungsweste
rehadat.link/rettungsweste
Hilfen zur Vermeidung von Arbeiten in der Höhe
Arbeitsmittel als Hebe- und Positionierungshilfe oder zur Verlängerung der Greifweite können beispielsweise das Steigen auf eine Leiter ersetzen.
Krane
- Manuell oder motorisch betriebene Einrichtungen zum vertikalen und horizontalen Verladen von Lasten.
- Beim Einsatz von Kranen dürfen Dritte nicht gefährdet werden.
- REHADAT-Hilfsmittel: Krane und Lastaufnahmemittel
rehadat.link/kran
Umlaufregale
Umlaufregal © Kardex Remstar
Umlaufregale
- Fachbodenregale, die horizontal oder vertikal beweglich sind.
- REHADAT-Hilfsmittel: Umlaufregale
rehadat.link/umlaufregal
Teleskopstiele
Teleskopstiel © GARDENA Manufacturing GmbH
Teleskopstiele
- Dienen beipielsweise zur Griffverlängerung von Geräten wie Greifhaken, Gartensägen oder Obstpflückern.
- REHADAT-Hilfsmittel: Teleskopstiele
rehadat.link/teleskopstiel
Arbeiten in der Höhe
Sind Arbeiten in der Höhe erforderlich und erlaubt, können zusätzliche Sicherheitskriterien speziell bei Hebebühnen weiteren Schutz bieten.
Hebebühnen
Hebebühne © Michaelis Maschinenbau GmbH
Hebebühnen
Plattform zum Anheben von Personen oder Gegenständen, die über folgende Eigenschaften verfügen sollte:
- Schnell absenkender Hub (weniger als 10 Minuten)
- Hubabsenkung vom Boden aus bedienbar
- Standplattform mit Sicherheitsgitter (Mindesthöhe des Gitters muss Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen)
- REHADAT-Hilfsmittel: Hebebühnen
rehadat.link/hebebuehne
Transportfahrzeuge / Hubwagen
Beschäftigte mit Epilepsie sind nicht zwangsläufig von Tätigkeiten mit Transportfahrzeugen ausgeschlossen, wie es zum Beispiel im Lager häufig der Fall ist. Einige Geräteeigenschaften sind aber zu beachten, um auch hier das Unfallrisiko bei einem anfallsbedingten Kontrollverlust zu minimieren.
Handgeführte Flurförderzeuge
Diese Transportgeräte mit Handdeichsel wie Palettenhubwagen oder manche Elektro-Hochhubwagen sind empfehlenswert, da die steuernde Person während des Gehens Bodenkontakt hat. Bei einem möglichen Anfall ist dies ein wichtiger Sicherheitsaspekt. Die Geräte fahren in der Regel nur, solange eine Taste gedrückt wird. Wenn diese im Anfall losgelassen wird, bleibt das Gerät stehen.
- REHADAT-Hilfsmittel: Handgeführte Flurförderzeuge
rehadat.link/handflurfoerdzeug
Weitere Schutzmaßnahmen an Flurförderzeugen
Handgeführtes Flurförderzeug © Genkinger Hubtex GmbH
Weitere Schutzmaßnahmen an Flurförderzeugen
- Kontaktleiste: Ein solcher Sensor stoppt das Gerät, sobald ein Hindernis berührt wird.
- Totmann-Schalter: Diese Schalter oder Griffe überprüfen, ob die Steuerperson anwesend und handlungsfähig ist und löst im Bedarfsfall eine Schalthandlung aus. Totmann-Schalter stoppen das Gerät, sobald der Griff oder Schalter losgelassen wird.
- Höchstgeschwindigkeit beachten: Elektrisch oder mit Kraftstoff betriebene Transportgeräte sollten eine gewisse Höchstgeschwindigkeit nicht überschreiten (in der Regel maximal 6 km/h).
- REHADAT-Hilfsmittel: Flurförderzeuge
rehadat.link/schutzflurfoerdzeug
Hilfen bei Fotosensibilität
Nur bei wenigen Betroffenen lässt sich die Flackerlicht-Empfindlichkeit nicht ausreichend medikamentös behandeln. Dann können ergänzende Schutzmaßnahmen sinnvoll sein.
Flimmerfreie Bildschirme (Monitore) an Bildschirmarbeitsplätzen
TFT-Flachbildschirm © Ergotron Deutschland GmbH
Flimmerfreie Bildschirme (Monitore) an Bildschirmarbeitsplätzen
- Nach der Bildschirm-Arbeitsplatzverordnung müssen Bildschirme, wie sie typischerweise an Büroarbeitsplätzen eingesetzt werden, flimmerfrei sein. Dies wird bei Flachbildschirmen (LCD/TFT) in der Regel mit 60 Hertz erreicht. An solchen Arbeitsplätzen ist die Tätigkeit nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auch bei bestehender Fotosensitivität unbedenklich.
(Überwachungs-) Monitore und Fernsehgeräte bei der beruflichen Tätigkeit
- Die verwendeten (Röhren-)Monitore bauen bei der 50-Hertz-Technik etwa 25 Bilder pro Sekunde auf.
- Bei Personen, bei denen die Fotosensibilität trotz Behandlung oder Verdunkelungsbrille bestehen bleibt, können diese Geräte Anfälle auslösen. Dies ist jedoch sehr selten.
- Personen mit Epilepsie, bei denen Hinweise auf eine aktuell bestehende Lichtempfindlichkeit bestehen und die an Überwachungsmonitoren und Fernsehgeräten der beschriebenen Art arbeiten, sollten durch den betriebsärztlichen Dienst in Abstimmung mit Neurologinnen und Neurologen beraten werden.
Polarisierende Brillen
Polarisierende Sonnenbrille © Lensonlineshop
Polarisierende Brillen
- Getönte oder polarisierende Brillengläser können flimmernde Lichteffekte vorbeugen.
- Welche Brillengläser geeignet sind, kann jedoch nicht im Voraus bestimmt werden.
- Die Wirksamkeit sollte bei Flackerlicht und gleichzeitiger EEG-Ableitung getestet werden.
Ruhehilfen
Nach einem Anfall können einige Beschäftigte direkt weiterarbeiten, andere benötigen eine Ruhephase. Um eine Ruhemöglichkeit zu schaffen, können folgende Hilfsmittel für die Ausstattung von Sanitär- oder Ruheräumen verwendet werden:
Sitz-Liege-Sessel
- Stühle zur allgemeinen Verwendung, die gepolstert, bequem und verstellbar sind.
- REHADAT-Hilfsmittel: Sitzliegesessel
rehadat.link/sitzliegesessel
Lagerungshilfen
Lagerungshilfen © Schupp GmbH & Co. KG
Lagerungshilfen
- Stützen Körperteile wie Kopf, Rumpf oder Extremitäten und verhelfen zu einer bequemen, druckentlastenden Position.
- REHADAT-Hilfsmittel: Lagerungshilfen
rehadat.link/lagerungshilfe
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REHADAT-Gute Praxis: Technische Arbeitsanpassungen bei Epilepsie
rehadat.link/praxistecepilepsie -
REHADAT-Recht: Urteile zu Epilepsie
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REHADAT-Literatur: Veröffentlichungen zu Epilepsie und Beruf
rehadat.link/litepilepsie -
REHADAT-Adressen: Epilepsie-Beratungsstellen, Ausbildungszentren und mehr
rehadat.link/adrepilepsie
4.3 Inklusion im Betrieb leben
Obwohl die meisten Erkrankten mit der richtigen Medikation anfallsfrei leben und bei entsprechender Qualifikation in vielen Berufen arbeiten können, gibt es immer noch Unsicherheiten gegenüber dem Krankheitsbild und Vorbehalte, einen Menschen mit Epilepsie einzustellen. Diese Bedenken sind weniger auf Vorurteile als auf Fehlinformationen zurückzuführen.
Im Vergleich zu anderen chronischen Erkrankungen oder Beeinträchtigungen wie Diabetes, ein Herzinfarkt oder eine Querschnittlähmung ist die Unsicherheit gegenüber Kolleginnen und Kollegen mit Epilepsie deutlich größer. Sie ist vergleichbar mit der Einstellung gegenüber Kolleginnen und Kollegen mit Depressionen oder psychischen Störungen. Epilepsie wird meist mit schweren Anfällen gleichgesetzt. Die Vielfalt der Anfallsformen und die erfolgreichen Behandlungsmethoden werden oft nicht ausreichend berücksichtigt oder sind nicht bekannt.1
Wird eine Person mit Epilepsie neu eingestellt oder erkrankt sie während des Arbeitsverhältnisses, kann das Team verunsichert reagieren. Dies kann zu Konflikten führen. Personalverantwortliche können durch einen mitarbeiterorientierten Führungsstil mit offenem und tolerantem Umgang sowie klaren Regeln für mehr Verständnis sorgen. Bereits vor der Einstellung sollten sich Personalverantwortliche daher Gedanken darüber machen, wie sie ihr Team auf eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter mit Epilepsie vorbereiten. Hier bietet sich ein Informationsgespräch an. Vorgesetzte und Mitarbeitende sollten darüber informiert sein, welche Tätigkeiten die Arbeitskraft mit Epilepsie ausführen darf und welche nicht, wie ein zu erwartender Anfall in der Regel verläuft und was im Notfall zu tun ist. Sie sollten wissen, dass ein Anfall nicht beeinflussbar ist, sondern von selbst abläuft und wieder aufhört.
Der Aufbau eines innerbetrieblichen Unterstützungssystems in Form des bereits erwähnten „Partnermodells“, bei dem eine Kollegin oder ein Kollege als Ansprechperson für die betroffene Arbeitskraft benannt wird, ist eine weitere hilfreiche Maßnahme.
Gleichzeitig ist es wichtig, dass die Betroffenen gut über ihre Erkrankung informiert sind, um mit den Ängsten der Kolleginnen und Kollegen souveräner und gelassener umgehen zu können und ihnen Handlungssicherheit zu vermitteln. Selbsthilfegruppen oder spezielle Schulungsprogramme können Menschen mit Epilepsie dabei unterstützen.
1Siehe TNS Emnid Studie 2008 zu Einstellungen zur Epilepsie, die im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Epileptologie vom Epilepsie-Zentrum Bethel in Zusammenarbeit mit dem TNS Emnid Institut durchgeführt wurde.
4.4 Trotz Epilepsie in der Stahlindustrie
Ein Fallbeispiel
Seit 15 Jahren arbeitet der 35-jährige Markus Müller als Metallbauer in einem Produktionsbetrieb der Stahlindustrie im Schichtbetrieb. Zwei schwere Anfälle hätten ihn fast den Job gekostet. Doch mit Unterstützung seines Betriebes arbeitet er auch heute noch erfolgreich in seinem Beruf.
Die beiden Anfälle traten ohne Vorwarnung und ohne besonderen Auslöser auf. Während der Anfälle versteifte sich Markus Müller am ganzen Körper. Hätten ihn seine Kollegen nicht festgehalten, wäre er gestürzt. Danach war er einige Zeit desorientiert. Nach dem zweiten Anfall begann der behandelnde Neurologe eine antiepileptische Medikation mit Keppra (Levetiracteam) 2 x 1000 mg täglich. Seitdem ist Markus Müller anfallsfrei und die Prognose des Neurologen ist gut. Das Attest liegt dem Betriebsarzt vor.
Da die letzten beiden Anfälle heftig waren, können sein Vorgesetzter und der Betriebsarzt kein Unfallrisiko eingehen. Das Unternehmen hat deshalb die Sicherheitsmaßnahmen zügig umgesetzt.
Technische Arbeitshilfen
Markus Müller darf vorerst keinen Gabelstapler fahren, solange er keinen Führerschein hat. Stattdessen fährt er einen Elektrohubwagen mit Handdeichsel. Lässt er bei einem Anfall die Deichsel los, bremst die Not-Aus-Schaltung das Fahrzeug automatisch ab. Beim Auffahren auf ein Hindernis schaltet das Transportgerät über eine Kontaktleiste ab. Wenn Markus Müller weiterhin anfallsfrei bleibt, kann er in einem Jahr wieder Fahrzeuge der Führerscheinklasse Gruppe I fahren.
Die Drehmaschine, an der er arbeitet, ist mit einer klappbaren Acrylglashaube ausgestattet. Erst wenn die Haube über die offenen, rotierenden Teile geklappt ist, läuft die Drehmaschine an.
Bei Arbeiten in Höhen bis zu 2 m muss sich Markus Müller mit einer Absturzsicherung (Gurt/Leine) sichern. Über 2 m Höhe darf er nicht mehr arbeiten.
Organisatorische Maßnahmen
Zu seinen Tätigkeiten gehören auch Schweißarbeiten. Lässt Markus Müller beim Gasschmelzschweißen (Autogenschweißen) den Brenner mit der Gasflamme fallen, besteht für ihn Verbrennungsgefahr und Brandgefahr am Arbeitsplatz. Solange er nicht ein Jahr lang anfallsfrei ist, darf er nur im Beisein eines Kollegen autogen schweißen. Außerdem arbeitet er jetzt im Zweischichtsystem, sodass er in der normalen Tagesarbeitszeit arbeiten kann.
Sein Arbeitgeber verlangt außerdem, dass er sich langfristig von einer Neurologin oder einem Neurologen behandeln lässt. Die Neurologin bzw. der Neurologe muss in der Lage sein, die notwendigen Informationen für betriebliche Entscheidungen zu liefern.
4.5 Fahrplan für die Praxis
Die folgende Checkliste soll Unternehmen helfen, geeignete Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zu identifizieren. Ziel ist ein kollegialer Konsens, der sowohl die Bedürfnisse des Menschen mit Epilepsie als auch die wirtschaftlichen Belange des Unternehmens berücksichtigt.
Wer ist beteiligt?
An dem Prozess sollten die Führungskraft, die Arbeitskraft mit Epilepsie, die Schwerbehindertenvertretung (falls vorhanden), das Integrations-/Inklusionsamt, die Förderstelle und der Integrationsfachdienst (im fortgeschrittenen Stadium bei anerkannter Behinderung) beteiligt sein. Im Einzelfall können weitere inner- und außerbetriebliche Akteurinnen und Akteure hinzugezogen werden.
Schritt 1 ⬤
Bedarf feststellen
Wichtig: Beziehen Sie die betroffene Person von Anfang an aktiv in alle Schritte und Lösungsfindungen ein. Stellen Sie fest, inwieweit Arbeitsplatz und Arbeitskraft zusammenpassen. Dazu können auch arbeitswissenschaftliche Profilverfahren eingesetzt werden.
Schritt 2 ⬤⬤
Beratung durch Expertinnen und Experten
Lassen Sie sich bei Bedarf von Expertinnen und Experten beraten und unterstützen (z. B. Betriebsärztlicher Dienst, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betrieblicher Sozialdienst, Disability Management, Techischer Beratungsdienst, Reha-Beratung/Reha-Management der Reha-Träger, Fachberatung der Kammern, Ergotherapeutinnen und -therapeuten, Neurologinnen und Neurologen, Epilepsie-Beratungsstellen, Epilepsie-Ambulanzen).
Schritt 3 ⬤⬤⬤
Arbeitsplatz besichtigen & Maßnahmen prüfen
Vereinbaren Sie eine Betriebsbegehung mit den Beraterinnen und Beratern und den Beteiligten im Unternehmen. Informieren Sie die betroffene Arbeitskraft rechtzeitig über den geplanten Betriebsbesuch und die Aufgaben der einzelnen Beteiligten. Kommunizieren Sie wertschätzend, verständlich und offen miteinander.
Schritt 4 ⬤⬤⬤⬤
Maßnahmen vereinbaren & erproben
Besprechen Sie mit allen Beteiligten, welche organisatorischen, technischen oder baulichen Maßnahmen sinnvoll sind und wer diese koordiniert. Hilfsmittel können zum Beispiel in Berufsförderungswerken oder Sanitätshäusern erprobt und angepasst werden.
Schritt 5 ⬤⬤⬤⬤⬤
Förderleistungen beantragen
Ob Arbeitgeberin / Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer: Beantragen Sie vor der Bestellung, Anschaffung oder dem Beginn einer Maßnahme die Förderleistungen für die berufliche Teilhabe. Antragsformulare erhalten Sie bei den Rehabilitationsträgern oder den Integrations-/Inklusionsämtern, die Ihnen bei der Antragstellung behilflich sein können. Der Antrag kann auch formlos gestellt werden. Bei einer Ablehnung können Sie als Antragstellerin oder Antragsteller gegebenenfalls Widerspruch einlegen.
Zum Antrag gehören in der Regel
- Antragsformular
- Kopie des Feststellungsbescheides der Behinderung und des Schwerbehindertenausweises/Gleichstellungsbescheides
- Kopie des Arbeitsvertrages
- Arbeitsplatz-/Tätigkeitsbeschreibung
- Lebenslauf
Je nach Einzelfall kann der Leistungsträger weitere Unterlagen anfordern.
Schritt 6 ⬤⬤⬤⬤⬤⬤
Maßnahmen durchführen & auswerten
Wenn die Kostenzusage vorliegt, können Sie die Hilfsmittel beschaffen und die organisatorischen oder baulichen Maßnahmen einleiten. Evaluieren Sie alle Maßnahmen nach einem vereinbarten Zeitraum.
- Wie kommt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter mit den Anpassungen zurecht?
- Braucht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter eine zusätzliche Schulung im Umgang mit den Hilfsmitteln?
- Kommen die Kolleginnen und Kollegen mit den Veränderungen zurecht?
- Treten neue Konflikte oder Probleme auf?
Nehmen Sie gegebenenfalls erneut externe Beratung in Anspruch.
5 »Dafür hole ich mir Unterstützung!«
Förderung und Beratung
Das Sozialrecht hat umfangreiche Förder- und Beratungsleistungen für Unternehmen sowie Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen geschaffen, um die berufliche Teilhabe und Inklusion zu unterstützen.
5.1 Welche Förderung gibt es?
Für Menschen mit Behinderungen und ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gibt es verschiedene Förderleistungen, um berufliche Teilhabe zu ermöglichen oder ein Beschäftigungsverhältnis zu sichern. Dabei handelt es sich sowohl um finanzielle Hilfen und Zuschüsse als auch um Beratungsleistungen oder Bildungs- und Unterstützungsmaßnahmen.
Förderleistungen können, abhängig vom jeweiligen Einzelfall, für alle Phasen der beruflichen Teilhabe beantragt werden:
- zur beruflichen Orientierung oder Umorientierung,
- zur Aus- und Weiterbildung,
- im Arbeitsleben,
- zur Wiedereingliederung ins Arbeitsleben.
Zu den Leistungen gehören beispielsweise:
- Beratung durch Fachstellen zu allen Aspekten beruflicher Teilhabe, zum Beispiel Teilhabeberatungsstellen (EUTB), Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA), Integrationsfachdienste (IFD).
- Hilfen zum Erreichen von Schul- und Ausbildungsabschlüssen.
- Hilfen zur Erlangung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes.
- Zuschüsse für Ausbildungs-, Umschulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen.
- Lohnkostenzuschüsse bei Probebeschäftigung, Ausbildung, Neueinstellung und zur Beschäftigungssicherung.
- Zuschüsse für Hilfsmittel am Arbeitsplatz.
- Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung.
- Zuschüsse für die Neuschaffung von Arbeitsplätzen.
- Assistenzleistungen und Begleitung am Arbeitsplatz.
- Unterstützung bei Präventionsmaßnahmen.
- Hilfe bei Konflikten am Arbeitsplatz.
Der überwiegende Teil der Förderleistungen wird im gesetzlichen Rahmen der „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ erbracht (§§ 49, 50 SGB IX). Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können Beschäftigte mit Behinderungen oder drohender Behinderung sowie Unternehmen bei den Rehabilitationsträgern beantragen.
Im Falle einer Schwerbehinderung oder Gleichstellung fördert das Integrationsamt/Inklusionsamt nachrangig im Rahmen der „Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben“ aus Mitteln der Ausgleichsabgabe (§ 185 SGB IX) .
(Stand: September 2023)
5.2 Wer hilft?
Ansprechstellen innerhalb des Unternehmens zu Fragen der beruflichen Teilhabe und Arbeitsplatzsicherung sind – je nach Größe und Ausrichtung des Betriebs – die betrieblichen Interessenvertretungen und Akteure. Dazu gehören Schwerbehindertenvertretungen, Inklusionsbeauftragte, Betriebs- oder Personalräte, Inklusionsteams, arbeits- und betriebsmedizinische Fachkräfte.
Daneben unterstützen externe Institutionen und Fachstellen Betriebe rund um die Neueinstellung, Ausbildung und Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen und Erkrankungen.
Externe Institutionen und Fachstellen
- Agentur für Arbeit: Beratung, Gewährung von Lohnkostenzuschüssen und Leistungen zur beruflichen Teilhabe, Vermittlung von Fachkräften, Hilfe bei der behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung
- Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB): Beratung für Menschen mit und ohne Behinderungen, die Unterstützung für ihre Teilhabe benötigen
- Integrationsämter/Inklusionsämter: (nur im Falle von Schwerbehinderung und Gleichstellung) Beratung, Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur beruflichen Teilhabe und zur Arbeitsplatzsicherung, Hilfe bei der behinderungsgerechten Arbeitsplatzgestaltung, Unterstützung bei der Prävention und beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement
- Integrationsfachdienste (IFD): Beratung, Begleitung am Arbeitsplatz zur Festigung oder Sicherung eines Arbeitsverhältnisses, Hilfe bei Konflikten, teils Vermittlung von Fachkräften, Hilfe bei Wiedereingliederung
- Inklusionsberatung der Kammern: Beratung zu Möglichkeiten und Rahmenbedingungen der Beschäftigung und Inklusion von Menschen mit Behinderungen für Betriebe des jeweiligen Kammerbezirks
- Ansprechstellen der Rehabilitationsträger: Unterstützung bei der frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfs, Hilfe bei der Antragstellung
- Betriebsnahe Beratungsstellen: je nach Ausrichtung: Beratung, Unterstützung bei Konflikten, Hilfe bei Wiedereingliederung, Vermittlung von Fachkräften, Job-Coaching, Unterstützung bei der Prävention und beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement
- Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber (EAA): Beratungsstellen mit Lotsenfunktion
(Stand: September 2023)
6 »Ich hätte noch Fragen«
Weiterführende Informationen
6.1 Organisationen und Netzwerke
6.2 Literaturhinweise
Beckers, H. (2009):
Arbeitsmedizinische Einschränkungen bei bestimmten Erkrankungen.
7., ergänzte Auflage, Arzt + Information.
Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) (2014):
ABC Behinderung & Beruf. Handbuch für die betriebliche Praxis.
Universum. [Link führt zur aktuellen Online-Ausgabe des Lexikons.].
rehadat.link/epiabc
(13.09.2024)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (2015):
Berufliche Beurteilung bei Epilepsie und nach erstem epileptischen Anfall.
(=DGUV Information 250-001). [Link führt zur aktuellen Fassung der Schrift.].
rehadat.link/dguv250-001
(13.09.2024)
Kleinsorge, H. (1997):
Epilepsiekranke und Arbeitsplatz.
Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin (ASU), 32(7), 253–256.
Kraus, T., Letzel, S. & Nowak, D. (2010):
Der chronisch Kranke im Erwerbsleben. Orientierungshilfe für Ärzte in Klinik, Praxis und Betrieb.
[Konferenzschrift, 2009, Aachen]. ecomed Medizin.
Specht, U. & Thorbecke, R. (2010):
Epilepsien.
In Frommelt, P. & Lösslein, H. (Hrsg.), NeuroRehabilitation. Ein Praxisbuch für interdisziplinäre Teams (Seite 739–756). Springer.
Stiftung Michael (2017):
Rechtsfragen bei Epilepsie. Kindergarten und Schulausbildung, Ausbildung und Beruf.
(=Informationen zu Epilepsie). 7., überarbeitete Auflage. Bonn.
rehadat.link/stiftungmichaelrecht
(13.09.2024)
Thorbecke, R. & Specht, U. (2005):
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Impressum
Wenn die Neuronen Sonderschicht machen
Wie sich die berufliche Teilhabe von Menschen mit Epilepsie gestalten lässt
REHADAT-Wissen, Ausgabe 01
Herausgeber
© 2015 Institut der deutschen Wirtschaft Köln e. V.
REHADAT
Postfach 10 19 42, 50459 Köln
Konrad-Adenauer-Ufer 21, 50668 Köln
rehadat.de
iwkoeln.de
Autorin
Patricia Traub
Fachberatung
- Rehabilitationsklinik des Epilepsie-Zentrums Bethel, Krankenhaus Mara gGmbH
- Ingenieurfachdienst LWL-Integrationsamt Westfalen
Bilder
Die Urheberrechte der nachfolgend genannten Firmen, die entsprechende Nutzungsrechte für die Verwendung der Bilder eingeräumt haben, sind berücksichtigt:
SCHNEIDER INTERCOM GmbH (Sprechanlage), EPITECH GmbH (Anfallmelder), OPTRO GmbH (Notfallalarmsystem), Vitakt Hausnotruf GmbH (Notrufhandy), Atoform (Kopfschutzhelm), norelem Normelemente KG (Handrad, Knauf), HAHN+KOLB Werkzeuge GmbH (Späneschutzschild), Bader GmbH (Maschinenschutzhaube), beta SENSORIK GmbH (Lichtgitter), Werksitz GmbH (Arbeitsstuhl, Arbeitsplatzmatte), Bernhardt Apparatebau GmbH u. Co. (Rettungsweste), GIS GmbH (Kran), Kardex Remstar (Umlaufregal), GARDENA Manufacturing GmbH (Teleskopstiel), Michaelis Maschinenbau GmbH (Hebebühne), Genkinger Hubtex GmbH (Handgeführtes Flurförderzeug), Ergotron Deutschland GmbH (TFT-Flachbildschirm), Lensonlineshop (Polarisierende Sonnenbrille), Schupp GmbH & Co. KG (Lagerungshilfen)
REHADAT-Wissen
Die Reihe REHADAT-Wissen wird von REHADAT, dem zentralen unabhängigen Informationsangebot zur beruflichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen, erstellt. REHADAT ist ein Projekt des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e. V., gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) aus dem Ausgleichsfonds.
ISSN 2940-1550
Zitiervorschlag
REHADAT (2015): Wenn die Neuronen Sonderschicht machen. Wie sich die berufliche Teilhabe von Menschen mit Epilepsie gestalten lässt. (=REHADAT-Wissen, Ausgabe 01). Köln. Online abrufbar unter: https://www.rehadat-wissen.de/ausgaben/01-epilepsie/ [Abrufdatum].